Beil. I. 3
Im älteren Hypothelenbuche für Offenberg Bd. I S. 269 war bei diesem Anwesen
bemerkt:
„Dabei das früher auf dem Metzeranwesen gehaftete reale Krämer-
und Fragnerrecht“;
) der bezirksamtliche Kataster der realen und radicirten Gewerbe enthält keinerlei
Vortrag bezüglich des Taver Reitmeier'schen Anwesens.
Xaver Reitmeier, von diesem Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen verständigt,
richtete am 17. Mai 1893 nochmals ein Gesuch an das k. Bezirksamt Deggendorf, in
welchem er die Bitte stellte, ihm die Bewilligung zum Ausschank von Branntwein zu
ertheilen. In diesem Gesuche hob er zunächst hervor, daß ein Bedürfniß zur Verabreichung
von Branntwein in seiner Wirthschaft bestehe und daß er der Mehrung seines Einkommens
dringend bedürfe, fügte dann aber wörtlich bei:
„die Krämerei, welche auf meinem Hause betrieben wird, ist ein uraltes
reales Recht, wo der Schnapsausschank mit verbunden war"“.
Mit Verfügung des k. Bezirksamts Deggendorf vom 20. Mai 1893 wurde dem
aver Reitmeier hierauf eröffnet, daß, nachdem die behauptete reale Krämereigerechtsame
im bezirksamtlichen Gewerbekataster nicht vorgetragen sei, es ihm überlassen bleiben müsse,
bei dem k. Amtegerichte Deggendorf Antrag auf Konstatirung eines Realrechtes zu stellen.
Erst, wenn eine derartige Konstatirung erfolgt sei, könne seitens des k. Bezirksamts der
Frage näher getreten werden, ob mit diesem Realrechte auch der Ausschank von Branntwein
verbunden sei.
Daraushin begab sich Taver Reitmeier am 2. Juni 1893 an des k. Amtsgericht
Deggendorf und stellte daselbst den Antrag:
Das k. Amtsgericht wolle durch Beschluß aussprechen, daß auf dem An-
wesen Haus-Nro. 12½ in Neuhausen der Steuergemeinde Offeuberg eine reale
Krämerei= und Fragnerei-Gerechtsame, verbunden mit Branntwein Aueschank, ruhe.
In Begründung dieses Antrages führte er unter Bezug auf die Verfügung des
k. Bezirksamts Deggendorf vom 20. Mai 1893 an, daß nach Grundstenerkataster und
Hypothekenbuch mit seinem Anwesen eine eigene reale Krämereigerechtsame verbunden sei.
Er selbst habe noch keinen Branntwein ausgeschenkt, wohl aber sein Vater von
1872—1878 und vor dem Jahre 1872 sei von den Vorbesitzern des Anwesens stete
Branntwein ausgeschenkt worden und könne jedenfalls durch Zeugen nachgewiesen werden,
daß die fragliche Gerechtsame verbunden mit dem Ausschanke von Branntwein während so
langer Zeit ausgeübt wurde, als zum Erwerbe des Rechtes durch unvordenkliche Verjährung
erforderlich sei.
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