Beil. 1. 7
äußerung, Verpachtung, Erlöschung oder Verödung von realen oder radicirten Gewerben,
sowie über den aus reinem Privatrechtstitel hergeleiteten Besitz eines Gewerbeprivilegiums
und Streitigkeiten überhaupt, bei welchen der Klagegrund auf einem privaterchtlichen
Titel beruht.
Bei dem Vollzuge dieser Gesetzesbestimmung und der einschlägigen Bestimmungen der
hiezu ergangenen Vollzugeverordnung vom 28. Dezember 1825 ergaben sich vielsach Zweifel
und Anstände darüber, ob die Konstatirung der Nealität oder Nichtrealität der
Gewerbe in die Zuständigkeit der Civilgerichte oder in jene der Verwaltungsbehörden falle.
Mit Entschließung des k. Staatsministeriums der Justiz vom 28 August 1835 und
des k. Staatsministeriums des Innern vom 30. Oktober 1835 wurde daher ausgesprochen,
daß die Entscheidung über die Realität oder Nichtrealität der Gewerbe in Gemäßheit der
Allerhöchsten Verordnung vom 28. Dezember 1825 aueschließend und ohne alle Ausnahme zur
Zuständigkeit der Civilgerichte gehöre.
Hieraus ergibt sich zweifellos, daß unter der Herrschaft des Gewerbegesetzes vom
11. September 1825 einerseits die Zuständigkeit der Cioilgerichte sich nur erstreckte
a) auf die Entscheidung der in Art. 10 Ziff. 3 dieses Gesetzes bezeichneten Streitig-
keiten und
b) auf Konstatirung der Realität oder Nichtrealität von Gewerben,
und daß anderseits die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden wie bezüglich aller übrigen
Fragen in Bezug auf das Gewerbswesen, so insbesondere hinsichtlich der nach dem Umfange
der Gewerbebefugnisse fortbestand. Letzteres ist überdieß in Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes und
in den Vollzugsvorschriften hiezu vom 28. Dezember 1825 in klarer Weise zum Ausdrucke
gebracht. Wenn daher § 114 Ziff. 2 Abs. III der Instruktion vom 21. April 1862
bestimmt, daß alle Streitigkeiten über den Umfang der Gewerbebefugnisse ohne Rücksicht
auf die Natur der Gewerberechte polizeilich zu erledigen und nur die allenfalls aus der-
gleichen Streitigkeiten sich ergebenden Ansprüche auf Entschädigung vor den ordentlichen
Civilrichter zu verweisen seien, so liegt darin nur eine Anerkennung, nicht aber eine Aen-
derung der bestandenen Zuständigkeitsverhältnisse in Gewerbesachen.
Für die Beurtheilung des gegenwärtigen Falles ist hienach entscheidend, ob es sich
nach dem Antrage des Gesuchstellers um ein selbständiges Realrecht, nämlich um eine auf
privatrechtliche Weise entstandene und im privatrechtlichen Wege auf den gegenwärtigen Besiter
übergegangene reale Branntweinschankgerechtigkeit oder nur um den Umfang der Befugnisse
der dem Gesuchsteller unbestritten zustehenden realen Krämerei= und Fragnerei-Gerechtsame
handelt, so daß der Branntweinausschank sich als bloßer Ansfluß der letzteren Gerechtsame
darstellt.