Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

Nun hat Kaver Reitmeier in seinem Protokollarantrage vom 2. Juni 1893 gebeten: 
das k. Amtsgericht Deggendorf wolle durch Beschluß aussprechen, daß auf dem Anwesen 
Haus-Nro. 12⅛ in Neuhausen, der Steuergemeinde Offenberg, eine reale Krämerei= und 
Fragnerei-Gerechtsame, verbunden mit Branntweinausschank, ruhe. In der Begründung 
dieses Antrages ist lediglich bemenkt, daß nach Grundsteuerkataster und Hypothekenbuch mit 
dem erwähnten Anwesen eine eigene reale Krämergerechtsame verbunden sei, daß die Vor- 
besitzer des Anwesens stets Branntwein ausgeschenkt hätten und daß die fragliche Gerecht- 
same verbunden mit dem Aueschank von Branntwein während so langer Zeit ausgeübt 
worden sei, als zum Erwerbe des Rechtes durch unvordenkliche Verjährung erforderlich sei. 
Ein selbständiges reales Branntwein-Aueschank-Recht ist sohin von Taver Reitmeier 
gar nicht in Anspruch genommen, sondern nur geltend gemacht, daß der Branntweinausschank 
zu den Befugnissen gehöre, welche in dem realen Krämerei= und Fragnerei-Recht enthalten 
seien, daß also der Branntweinausschank ein Ausfluß des Krämerei= und Fragnereirechtes sei. 
Bei dieser Sachlage war, wie oben geschehen, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, 
bezüglich des gestellten Antrages auszusprechen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz-- 
konflikte vom dritten Februar Eintausend achthundert vierundneunzig, wobei zugegen waren: 
Präsident Dr. von Schmitt, die Räthe des Obersten Landesgerichts von Seiffert, 
Reitzmann, Hammelbacher, die Räthe des Verwaltungsgerichtshofes: Pfeufer, 
Lerman, Kapraun, drr k. Staatsanwalt Then und der Obersekretär Bergler. 
Auf der Unterschrift sind gezeichnet: 
Dr. von Schmitt. v. Seiffert. pfeufer. Reitzmann. Cerman. Hammelbacher. Kaprann. 
Bergler.
	        
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