Nun hat Kaver Reitmeier in seinem Protokollarantrage vom 2. Juni 1893 gebeten:
das k. Amtsgericht Deggendorf wolle durch Beschluß aussprechen, daß auf dem Anwesen
Haus-Nro. 12⅛ in Neuhausen, der Steuergemeinde Offenberg, eine reale Krämerei= und
Fragnerei-Gerechtsame, verbunden mit Branntweinausschank, ruhe. In der Begründung
dieses Antrages ist lediglich bemenkt, daß nach Grundsteuerkataster und Hypothekenbuch mit
dem erwähnten Anwesen eine eigene reale Krämergerechtsame verbunden sei, daß die Vor-
besitzer des Anwesens stets Branntwein ausgeschenkt hätten und daß die fragliche Gerecht-
same verbunden mit dem Aueschank von Branntwein während so langer Zeit ausgeübt
worden sei, als zum Erwerbe des Rechtes durch unvordenkliche Verjährung erforderlich sei.
Ein selbständiges reales Branntwein-Aueschank-Recht ist sohin von Taver Reitmeier
gar nicht in Anspruch genommen, sondern nur geltend gemacht, daß der Branntweinausschank
zu den Befugnissen gehöre, welche in dem realen Krämerei= und Fragnerei-Recht enthalten
seien, daß also der Branntweinausschank ein Ausfluß des Krämerei= und Fragnereirechtes sei.
Bei dieser Sachlage war, wie oben geschehen, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde,
bezüglich des gestellten Antrages auszusprechen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz--
konflikte vom dritten Februar Eintausend achthundert vierundneunzig, wobei zugegen waren:
Präsident Dr. von Schmitt, die Räthe des Obersten Landesgerichts von Seiffert,
Reitzmann, Hammelbacher, die Räthe des Verwaltungsgerichtshofes: Pfeufer,
Lerman, Kapraun, drr k. Staatsanwalt Then und der Obersekretär Bergler.
Auf der Unterschrift sind gezeichnet:
Dr. von Schmitt. v. Seiffert. pfeufer. Reitzmann. Cerman. Hammelbacher. Kaprann.
Bergler.