Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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§ 49. 
Zur Feststellung der Gesammtnote aus jeder der beiden Prüfungen wird die münd- 
liche Prüfung bfach, der deutsche, der französische und der englische Aussatz je Afach, die 
Uebersetzungen aus dem Deutschen in das Französische und in das Englische je öfach, sowie 
die Uebersetzungen aus dem Französischen und aus dem Englischen ins Deutsche je 2fach 
in Anschlag gebracht. 
§ 50. 
1. Die Kandidaten, welche ihre Befähigung zur Ertheilung des Unterrichtes in einer 
anderen neueren Sprache (Jtalienisch 2c.) darthun wollen, werden in entsprechender Weise 
aus der betreffenden Sprache und Literatur schriftlich und mündlich geprüft. 
2. Die Prüfung kann im Anschluße an die Prüfung aus dem Französischen und 
Englischen oder in einem beliebigen späteren Jahre abgelegt werden. 
3. Das Prüfungszeugniß gualifizirt zur Unterrichtsertheilung. 
II. Köschnitt. 
861. 
1. Die Anmeldung zum zweiten Abschnitte hat jeweils bis 1. Mai des be— 
treffenden Jahres zu erfolgen. 
2. Als Vorbedingungen eescheinen: 
a) daß der Kandidat ein viertes Jahr auf der Universität oder der technischen Hoch- 
schule verblieben ist und dieses Jahr dem Studium der neueren Sprachen ge- 
widmet hat, 
b) daß der Kandidat in diesem Jahre seines akademischen Studiums oder in früheren 
Semestern je eine ordentliche Vorlesung über Pädagogik (Theorie oder Geschichte) 
und Geschichte der Philosophie besucht hat, 
c) daß der Kandidat den ersten Prüfungsabschnitt sowohl aus der romanischen als 
aus der englischen Philologie bestanden hat, 
d) die gleichzeitige Einsendung einer wissenschaftlichen Abhandlung aus der modernen 
Philologie (§ 52). 
3. Der Nachweis über das vorgeschriebene akademische Studium sowie über das sittliche 
Verhalten in dieser Zeit ist durch Vorlage eines Abgangszeugnisses von der Universität oder 
der technischen Hochschule zu erbringen. 
52. 
1. Die Wahl des Themas im Einzelnen hängt zunächst von der freien Bestimmung 
der Kandidaten ab; übrigens werden alljährlich im k. Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten Themen bereit gehalten und den Kandidaten auf Ver- 
langen bekannt gegeben. Von diesen Themen können mehrere Kandidaten das gleiche bearbeiten.
	        
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