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Zur Feststellung der Gesammtnote wird jede der drei schriftlichen Arbeiten einfach und
die Leistung in der mündlichen Prüfung dreifach in Anschlag gebracht.
§63.
1. Den Kandidaten, welche in der Prüfung die Note I oder II erhalten haben, steht
es frei, in einem der kommenden Jahre ihre Fähigkeit zu wissenschaftlichen Leistungen durch
eine besondere (zwejte) Prüfung zu beweisen.
2. Die Anmeldung hiezu hat jeweils bis 1. Mai des betreffenden Jahres zu
erfolgen
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germanischen Philologie oder der Geschichte oder der Geographie einzureichen.
4. Jeder Kandidat ist verpflichtet, das gewählte Thema selbständig und ohne Beihilfe
eines Anderen zu bearbeiten; daß dieser Verpflichtung nachgelommen wurde, hat jeder Kandidat
durch eine der Abhandlung beizugebende feierliche Versicherung zu erhärten. Auch die benützten
Hilfsmittel sind in der Arbeit. genau anzugeben.
5. Die Abhandlung soll in der Regel den Umfang eines Druckbogens haben und darf
den Umfang von drei Druckbogen nicht überschreiten.
6. Als Abhandlung kann auch eine Preisschrift, eine Doktordissertation oder eine andere
Druckschrift vorgelegt werden.
7. Die Prüfungskommission wird jeweils aus mindestens 5 Mitgliedern gebildet und
zwar regelmäßig aus je 2 öffentlichen Lehrern der deutschen Sprache und Geschichte sowie
4 öffentlichen Lehrer der Geographie.
8. Die Thätigkeit der Prüfungskommission beginnt mit der Zensur der tingesendeten
issenschaftlichen Arbeiten.
9. Wird einer Arbeit der Charakter der Wissenschaftlichkeit oder die gebotene methodisch —
richtige Durchführung oder die nöthige Tiefe des Inhaltes aberkannt, oder wird sie als formell
unzulänglich befunden, so wird der Verfasser zur Theilnahme an der weiteren Prüfung.
(Ziff. 11) nicht zugelassen und hat derselbe somit die gesammte besondere (zweite) Prüfung
für dieses Jahr nicht bestanden.
10. Ob dieselbe Arbeit im nächsten Jahre abgeändert und verbessert wieder vorgelegt
werden darf oder ob der Kandidat ein anderes Thema zu wählen hat, wird von der
Kommission bestimmt und dem Kandidaten bei Rückgabe der unbefriedigenden Arbeit durch
das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten bekannt gegeben.
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