Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M. 4. 43 
8 62. 
Zur Feststellung der Gesammtnote wird jede der drei schriftlichen Arbeiten einfach und 
die Leistung in der mündlichen Prüfung dreifach in Anschlag gebracht. 
§63. 
1. Den Kandidaten, welche in der Prüfung die Note I oder II erhalten haben, steht 
es frei, in einem der kommenden Jahre ihre Fähigkeit zu wissenschaftlichen Leistungen durch 
eine besondere (zwejte) Prüfung zu beweisen. 
2. Die Anmeldung hiezu hat jeweils bis 1. Mai des betreffenden Jahres zu 
erfolgen 
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germanischen Philologie oder der Geschichte oder der Geographie einzureichen. 
4. Jeder Kandidat ist verpflichtet, das gewählte Thema selbständig und ohne Beihilfe 
eines Anderen zu bearbeiten; daß dieser Verpflichtung nachgelommen wurde, hat jeder Kandidat 
durch eine der Abhandlung beizugebende feierliche Versicherung zu erhärten. Auch die benützten 
Hilfsmittel sind in der Arbeit. genau anzugeben. 
5. Die Abhandlung soll in der Regel den Umfang eines Druckbogens haben und darf 
den Umfang von drei Druckbogen nicht überschreiten. 
6. Als Abhandlung kann auch eine Preisschrift, eine Doktordissertation oder eine andere 
Druckschrift vorgelegt werden. 
7. Die Prüfungskommission wird jeweils aus mindestens 5 Mitgliedern gebildet und 
zwar regelmäßig aus je 2 öffentlichen Lehrern der deutschen Sprache und Geschichte sowie 
4 öffentlichen Lehrer der Geographie. 
8. Die Thätigkeit der Prüfungskommission beginnt mit der Zensur der tingesendeten 
issenschaftlichen Arbeiten. 
9. Wird einer Arbeit der Charakter der Wissenschaftlichkeit oder die gebotene methodisch — 
richtige Durchführung oder die nöthige Tiefe des Inhaltes aberkannt, oder wird sie als formell 
unzulänglich befunden, so wird der Verfasser zur Theilnahme an der weiteren Prüfung. 
(Ziff. 11) nicht zugelassen und hat derselbe somit die gesammte besondere (zweite) Prüfung 
für dieses Jahr nicht bestanden. 
10. Ob dieselbe Arbeit im nächsten Jahre abgeändert und verbessert wieder vorgelegt 
werden darf oder ob der Kandidat ein anderes Thema zu wählen hat, wird von der 
Kommission bestimmt und dem Kandidaten bei Rückgabe der unbefriedigenden Arbeit durch 
das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten bekannt gegeben. 
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