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§ 66.
1. Die schriftliche Prüfung umfaßt:
a) einen deutschen Aussatz über ein Thema, welches den Stand der allgemeinen
Bildung des Kandidaten erkennen läßt,
b) Fragen aus der Mineralogie und Geognosie,
c) Fragen aus der Botanik,
d) Fragen aus der Zoologie,
e) Fragen aus der Experimentalphysik,
s) einfachere Fragen aus der allgemeinen Chemie.
2. Zur Aufertigung des deutschen Aufsatzes wird eine Zeit von 5 Stunden, für die
übrigen 5 Prüfungsgegenstände eine Zeit von je 3 Stunden gegeben. "
3. Kandidaten, welche bereits die Lehramtsprüfung aus der Chemie und Mineralogie
bestanden haben, können nach Wunsch unter Anrechnung der früher erhaltenen Noten von
der Fertigung des deutschen Aussatzes und der Beantwortung von Fragen aus der Mineralogie
und Geognosie, der Experimentalphysik und der allgemeinen Chemie entbunden werden.
§ 67.
1. In der mündlichen Prüsung haben die Kandidaten unter Anderm einzeln
a) den Nachweis genügender Sicherheit im Bestimmen von Mineralien, Pflanzen und
Thieren zu liefern und
b) in einem Examen an einer technischen Mittelschule Münchens ihre didaktische
Geschicklichkeit darzuthun.
2. Auf die mündliche Prüfung eines jeden Kandidaten sind durchschnittlich drei halbe
Stunden zu verwenden; zur Erprobung unter b) wird /1—½ Stunde die Regel bilden.
§ 68.
1. Bei Feststellung der Gesammtnote sind die schriftlichen Arbeiten aus der Mineralogie
und Geognosie, der Botanik und der Zoologie je zweisach, jene aus der Experimentalphysil
und der allgemeinen Chemie, sowie der deutsche Aussatz je einfach, dann die Leistung in der
mündlichen Prüfung dreifach in Ansatz zu bringen.
2. Nach dem im deutschen Aussatze dokumentirten Grad allgemeiner Bildung kann die
Kommission mit einfacher Stimmenmehrheit eine entsprechende Modifikation der auf rechneri-
schem Wege gewonnenen Gesammtnote eintreten lassen.
869.
1. Für Kandidaten anderer Hauptfächer, welche an humanistischen Anstalten den
Unterricht in der Naturkunde ertheilen wollen, empfiehlt sich, an der mündlichen Prüfung
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