48
b) einjähriges Studium an einer technischen Hochschule oder einer Universität nach
Maßgabe der unter Ziff. 2 folgenden Bestimmung,
c) Praxis in einem kaufmännischen Geschäfte von mindestene einem, hiezu aus-
schließlich zu verwendenden Jahre. .
Im Einzelnen ist der Besuch mindestens je einer entlichen Vorlesung der
Nennalsinnemn der Geschichte und der Handelsgeographie nachzuweisen.
8 76.
1. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und zwar regelmäßig
je einem öffentlichen Lehrer der Handelewissenschaften, der Nationalökonomie, der Geschichte
und der Geographie, zweier Vertreter des Fabrik= und Handelsstandes, dann eines Lehrers,
bestimmt zur Zensur des deutschen Aussatzes.
2. Der zur Zensur des deutschen Aussatzes bestimmte Lehrer ist bei Feststellung der
Noten aus den übrigen Prüfungsgegenständen nicht stimmberechtigt.
3. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche.
§ 77.
1. Die schriftliche Prüfung umfaßt:
a) einen deutschen Aufssatz über ein Thema, dessen Bearbeitung den Stand der all-
gemeinen Bildung des Kandidaten erkennen läßt,
b) Handelsgeographie und Handelsgeschichte,
c) Kaufmännische Arithmetik und Algebra, einschließlich der Maaß-, Münz= und
Gewichtskunde, sawie der Waaren= und Wechselkalkulation, "“
d) Buchhaltung (2 Fragen) in Verbindung mit kaufmännischer Korrespondenz,
e) Handelsrecht mit Wechsellehre,
s) Nationalökonomie, einschließlich des Bank= und Versicherungswesens.
*2. Zur Anfertigung des deutschen Aussatzes (lit. a) wird eine Zeit von 5 Stunden,
für die Handelsgeographie und Handelsgeschichte (lit#. b), daun für die kanfmännische Arith=
metik und Algebra (lir. c), sowie für jede einzelne Frage aus der Buchhaltung und der
kaufmännischen Korrespondenz (lit. d) eine Zeit von je 4, für die übrigen Prüfungsgegen-
stände eine solche von je 3 Stunden gegeben.
§ 78.
1. In der mündlichen Prüfung haben die Kandidaten einzeln
a) über ein mindestens 24 Stunden zuvor bestimmtes Thema aus dem Gebiete der
Handelswissenschaften einen freien Vortrag zu halten,