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Soll das Anlegen in einem Hafen geschehen, so ist die Hafenbehörde vorher in Kenntniß zu
setzen und sind von dieser die im Interesse der Sicherheit erforderlichen Anordnungen, gecignetenfalls
im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, zu treffen;
6. geräth eine Sprengstofssendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versandt
bedenklich erscheint, so hat die zuständige Polzeibehörde des nächsten Ortes, welcher von dem
Transportführer thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren
Behandlung der Sendung nöthigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen
unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverstandigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die zuständige
Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben, wenn
möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen.
Ist an dem betreffenden Orte ein Hafen, so sind die erforderlichen Anordnungen, soweit
das Hafengebiet in Betracht kommt, von der Hafenbehörde, geeignetenfalls im Benehmen
mit der zuständigen Polizeibehörde, zu treffen.
XII. Fahrzeuge, welche an einem mit der Flagge nach Ziff. XlI, Punkt 1 versehenen
Schiffe in einer Enlfernung von weniger als 300 Metern vorüberfahren, haben die Feuer
zu bergen, Damypfschiffe überdies die Rauchregister entsprechend zu handhaben.
XIII. Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet,
muß unter Angabe der Bestimmungsorte der zuständigen Polizeibehörde des Versendungsortes
den Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom
Empfänger auf dem dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine
sind der zuständigen Polizeibehörde des Versendungsortes jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
XIV. Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen (Reichsgesetzblalt Nr. 17) unterliegen, in der Weise theilnimmt, daß er
dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, Transportbegleiter),
muß den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum Besitz von Sprengstoffen oder beglaubigte
Abschrist desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und
auf Verlangen vorzeigen.
Auf diestaatlichen Dampfschifffahrts-Unternehmungen findet diese Vorschrift nicht Anwendung.
B. Die Beförderung von fenergefährlichen, nicht zu den Spreugstoffen gehörenden Gegenständen.
I Als feuergesährlich gelten folgende Gegenstände:
a) Rohpetroleum und dessen Destillationsproducte (Petroleumäther, Gasolin, Neolin,
Benzin, Ligroin, Naphta, Petroleumessenz, gereinigtes Petroleum, Putzöl, Schmieröle
u. s. w.);