Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

XK5.  57

Soll  das  Anlegen  in  einem  Hafen  geschehen,  so  ist  die  Hafenbehörde  vorher  in  Kenntniß  zu
setzen  und  sind  von  dieser  die  im  Interesse  der  Sicherheit  erforderlichen  Anordnungen,  gecignetenfalls
im  Benehmen  mit  der  zuständigen  Polizeibehörde,  zu  treffen;

6.  geräth  eine  Sprengstofssendung  unterwegs  in  einen  Zustand,  daß  der  weitere  Versandt
bedenklich  erscheint,  so  hat  die  zuständige  Polzeibehörde  des  nächsten  Ortes,  welcher  von  dem
Transportführer  thunlichst  schleunig  Anzeige  zu  erstatten  ist,  die  zur  gefahrlosen  weiteren
Behandlung  der  Sendung  nöthigen  Anordnungen  zu  treffen,  und  zwar  je  nach  den  Umständen
unter  Zuziehung  eines  auf  ihre  Aufforderung  von  dem  Absender  zu  entsendenden  Sachverstandigen.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  erfolgt  die  Vernichtung  der  Sprengstoffe  durch  die  zuständige
Polizeibehörde  auf  Kosten  des  Absenders  ohne  vorherige  Benachrichtigung  desselben,  wenn
möglich  nach  der  Angabe  und  unter  Aufsicht  eines  Sachverständigen.

Ist  an  dem  betreffenden  Orte  ein  Hafen,  so  sind  die  erforderlichen  Anordnungen,  soweit
das  Hafengebiet  in  Betracht  kommt,  von  der  Hafenbehörde,  geeignetenfalls  im  Benehmen
mit  der  zuständigen  Polizeibehörde,  zu  treffen.

XII.  Fahrzeuge,  welche  an  einem  mit  der  Flagge  nach  Ziff.  XlI,  Punkt  1  versehenen
Schiffe  in  einer  Enlfernung  von  weniger  als  300  Metern  vorüberfahren,  haben  die  Feuer
zu  bergen,  Damypfschiffe  überdies  die  Rauchregister  entsprechend  zu  handhaben.

XIII.  Wer  Sprengstoffe  in  Mengen  von  mehr  als  35  Kilogramm  Bruttogewicht  versendet,
  muß  unter  Angabe  der  Bestimmungsorte  der  zuständigen  Polizeibehörde  des  Versendungsortes
  den  Frachtschein  zur  Visirung  vorlegen.  Der  Empfang  der  Sendung  ist  vom
Empfänger  auf  dem  dem  Frachtschein  beigefügten  Lieferschein  zu  bescheinigen.  Die  bescheinigten  Lieferscheine
  sind  der  zuständigen  Polizeibehörde  des  Versendungsortes  jederzeit  auf  Verlangen  vorzulegen.

XIV.  Wer  an  der  Versendung  von  solchen  Sprengstoffen,  welche  den  Vorschriften  des
Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch
von  Sprengstoffen  (Reichsgesetzblalt  Nr.  17)  unterliegen,  in  der  Weise  theilnimmt,  daß  er
dabei  in  den  Besitz  von  Sprengstoffen  gelangt  (Spediteur,  Transportführer,  Transportbegleiter),
  muß  den  vorgeschriebenen  Erlaubnißschein  zum  Besitz  von  Sprengstoffen  oder  beglaubigte
  Abschrist  desselben  während  der  Dauer  seines  Besitzes  stets  bei  sich  führen  und
auf  Verlangen  vorzeigen.

Auf  diestaatlichen  Dampfschifffahrts-Unternehmungen  findet  diese  Vorschrift  nicht  Anwendung.

B.  Die  Beförderung  von  fenergefährlichen,  nicht  zu  den  Spreugstoffen  gehörenden  Gegenständen.

I  Als  feuergesährlich  gelten  folgende  Gegenstände:
a)  Rohpetroleum  und  dessen  Destillationsproducte  (Petroleumäther,  Gasolin,  Neolin,
Benzin,  Ligroin,  Naphta,  Petroleumessenz,  gereinigtes  Petroleum,  Putzöl,  Schmieröle
  u.  s.  w.);