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Laterne führen; dieselben müssen mindestens vier Meter über Bord am Maste oder an
einer Stange befestigt sein. 6
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Metern von
anderen Fahrzeugen oder von bewohnten Gebäuden anlegen, soferne nicht von der Hafen-
behörde und außerhalb der Häfen von. der Polizeibehörde das Anlegen in einer größeren
Entfernung vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird. "
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine Mengen
(bis zu 10 Kilogramm, bezw. bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilogramm, vergl. Ziff.VIII)
der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, sei es in
vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (Ziff. VIII) mit sich führen,
unter der Voraussetzung, daß das Gesammtgewicht der so mitgeführten kleinen Mengen
feuergefährlicher Stoffe 40 Kilogramm nicht erreicht.
XIlIl. Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen Be-
stimmungsort erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände ihrer
Menge und Art nach der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde unverzüglich angeben. und
sein Fahrzeug sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen.
XIV. Soll ein Fahrzeug feuergesährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat
der Führer davon der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen.
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen und
die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von
bewohnten Gebänden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der Zutritt
zur Liegestelle nicht gestattet.
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe
des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden.
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubniß und nur
unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens zwei Meter über dem Arbeits-
boden angebracht sind, gestattet.
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas
oder, Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und lII der in Ziff. I, (lit. a
und b) bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf Schulter
oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Hand-
haben getragen werden.
C. Die Beförderung von ätzenden und giftigen. Stoffen.
1. Sollen mit anderen Schiffen, als denen der staatlichen oder staatlich concessionirten.
Damnppsschifffahrts-Unternehmungen ätzende Stoffe, wie Säuren u. s. w., transportirt werden,
so hat im einzelnen Falle die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeortes zu bestimmen,