Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate: als Bleiglätte (Massicot), Mennige, Blei- 
zucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn- 
und Antimonasche gehören, dürsen nur in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten, 
mit Einlagereifen, beziehungsweise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten ver- 
sendet werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transport 
unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße u. s. w. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen 
nicht eintritt. 
Metallpräparate) in Mengen von 5000 und mehr Kilogramm versendet werden sollen, so 
dürfen sie in Schiffen, welche andere Güter enthalten, nur in besonderen, wasserdicht ab- 
geschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden. Vor der Verladung muß der Schiffer 
der Polizei= oder Hafenbehörde Anzeige erstatten. Diese hat sich davon zu überzeugen, daß 
die zur Aufnahme der Gifststoffe bestimmten Abtheilungen des Schiffes wirklich wasserdicht 
abgeschlossen sind. 
Ingleichen ist, falls solche Giftstoffe in Mengen unter 5000 Kilogramm zusammen 
mit anderen Gegenständen transportirt werden sollen, darauf zu achten, daß die Giftstoffe 
abgesondert von Nahrungs= und Genußmitteln gestant werden. Ueber die von der Polizei- 
oder Hafenbehörde getroffenen Anordnungen hat sie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen. 
6. Die Polizei= oder Hafenbehörde des Absendungsortes hat die Verladung zu unter- 
sagen, wenn die Versendungsstücke Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung 
wahrzunehmen sind. 
II. Bestimmung des Begriffes „Segelschiff“. 
Unter „Segelschiffen“ im Sinne der Vorschriften der internationalen Schifffahrts= und 
Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867, dann der Bekanntmachung vom 
24. Dezember 1892, die Schifffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee betreffend, sind 
solche Schiffe zu verstehen, welche zu ihrer Fortbewegung in der Regel der Segel sich be- 
dienen und dementsprechend eingerichtet sind, so zwar, daß diese Schiffe die Eigenschaft als 
Segelschiffe behalten, auch wenn sie zeitweilig durch Ruder oder Schalten oder auch durch 
einen Hilfsmotor fortbewegt werden. 
Zu den Bestimmungen im Abschnitte B § 11 Ziff. 4 der Bekanntmachung vom 
24. Dezember 1892 wird erläuternd bemerkt, daß nach der Vorschrift im ersten Absatze als 
„Segelschiffe“ alle im gegebenen Falle unter Segel gehenden Fahrzeuge ohne Unterschied der 
Größe zu behandeln sind, während die Vorschrift im dritten Absatze für alle kleineren Fahr- 
zeuge auch dann Geltung hat, wenn dieselben unter Segel gehen, insbesondere auch für die 
Vergnügungs= und Sportzwecken dienenden Segelboote (Segelyachten u. dgl.).
	        
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