Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

64 
III. Signalordnung für die Bodensee-Schifffahrt. 
Die Bestimmung im Abschnitte 13 8§ 11 Ziff 9 der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1892 
erhält nachstehende veränderte Fassung: 
„Erscheint es veranlaßt, die Art und Weise des Ausweichens bekannt zu geben, 
so sind hiefür die in der Signal-Ordnung (Anlage III) vorgesehenen Kurs- 
änderungssignale anzuwenden."“ 
Zugleich werden die Bestimmungen über die Art und Weise der Signalisirung der 
unter 1I Nebelsignale der Anlage III zur Bekanntmachung vom 24. Dezember 1892 
aufgeführten Erkennungssignale 2a und 2b abgeändert, wie folgt: 
bei Signal 2a 
90 00 00 
dreimal in der Minute zwei kurze rasch aufeinanderfolgende Pfiffe; 
bei Signal 2b 
voro 000 ooo 
dreimal in der Minute drei kurze rasch aufeinanderfolgende Pfiffe. 
IV. Schlußbestimmungen. 
Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. Febrnar 1895 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte verlieren die Bestimmungen des Art. 14 der internationalen 
Schifffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 ihre Wirk- 
samkeit. 
Uebertretungen der im Vorstehenden unter I enthaltenen Vorschristen werden nach Art. 3 
Ziff 10 lir. b des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichsstrafprozeß- 
ordnung und Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers 
beziehungsweise nach § 367 Ziff. 5 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft. 
Zur Wahrnehmung der nach den vorstehend unter I enthaltenen Vorschriften den 
Polizeibehörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind die Ortspolizeibehörden 
zuständig. · 
München, den 25. Jannar 1895. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Erhr. v. Feilitsch. 
Der General. Sekreteär: 
Frhr. v. Völderndorff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.