Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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5. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ sind 
die Absätze II, II und IV zu streichen; an deren Stelle ist zu setzen: 
II Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleitadresse 
versehene Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Un- 
bestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt abzusenden, um die Bestimmung des Ab- 
senders, wenn derselbe ermittelt werden kann, über die weitere Behandlung des Packetes 
einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeits-Meldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn 
der Absender durch einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der 
Vorderseite der Begleitadresse und in der Aufschrift des Packetes die sofortige Rücksendung 
desselben nach dem ersten vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf der vorgesehenen 
Lagerfrist verlangt oder zum Voraus die Zustellung an einen andern Empsfänger, sei es an 
demselben oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil 
mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, und der wirkliche 
Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeits-Meldung 
an die Aufgabe-Postanstalt gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt 
werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort 
an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender 20 Pf. Porto an 
die Aufgabe Postanstalt baar zu entrichten. 
Iin Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu ver- 
suchen sei, oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte 
Person erfolgen solle, oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an 
dem ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, 
wohin eintretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-Meldung 
namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packetes nach 
dem Aufgabeorte ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-Meldung wird 
nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, 
doch bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr 
für die Unbestellbarkeits-Meldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsenen 
Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packetes 
nicht gedeckt wird. 
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