Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Ausstellung  gemacht,  so  gilt  dieses  bis  zur  Führung  des  vollständigen  Gegenbeweises  als
Quittung  über  den  richtigen  Empfang  der  Ladung.

In  Fällen,  wo  bei  der  Uebernahme  das  Gewicht  nicht  hat  festgestellt  werden  können,
z.  B.  bei  Eisenbahn-Transporten,  bleibt  die  übergebende  Postanstalt,  bei  unverletzter  äußerer
  Beschaffenheit  der  Sendungen,  für  die  Richtigkeit  des  Gewichtes  so  lange  verantwortlich,
bis  die  Nachwiegung  hat  erfolgen  können.

Gewichtsdifferenzen,  welche  sich  bei  solcher  späteren  Nachwiegung  ergeben,  müssen  unter
  Beobachtung  der  im  8.  39  enthaltenen  bezüglichen  Vorschriften  festgestellt  werden,  wodurch
  jevoch  die  Führung  des  Gegenbeweises,  daß  die  Sendung  mit  richtigem  Gewichte
ausgeliefert  worden,  nicht  ausgeschlossen  ist.

g.  41.
Verfahren  bei  Ueberlieferung  mangelhaft  verpackter  Sendungen.

Mangelhaft  verpackte  Sendungen  sollen  bei  der  Ueberlieferung  nicht  zurückgewiesen  werden.

Glaubt  die  übernehmende  Postanstalt,  daß  die  feblerbafte  Verpackung  bei  der  Weiterbeförderung
  die  Beschädigung  oder  das  theilweise  oder  gänzliche  Verderben  der  Sendung
  herbeiführen  oder  eine  nachtheilige  Einwirkung  auf  andere  Sendungen  zur  Folge
baben  möchte,  so  muß  unter  Feststellung  des  Thatbestandes  eine  neue  Verpackung  der
Sendung  stattfinden,  wobei,  soweit  als  thunlich,  die  ursprüngliche  Verpackung  unter  der
neuen  beizubehalten  ist.

Der  festgestellte  Mangel,  sowie  die  Beseitigung  desselben,  ist  der  zuspedirenden  Postanstalt
  mit  nächster  Post  zurück  zu  melden.

Die  Kosten  für  die  neue  Verpackung  werden  durch  (kostenfreie)  Anrechnung  von  dem
Adressaten,  und  soferne  dieser  die  Zablung  verweigert,  von  dem  durch  ihn  namhaft  zu

machenden  Absender  eingezogen.
g.  42.

Speditionswege  für  Fahrpost-Sendungen.

Dem  Aufgeber  einer  Fahrpost-Sendung  soll  in  besonderen  Faͤllen,  wenn  durch  die
Versendung  auf  einem  anderen  als  dem  gewöhnlichen  Wege  ein  Vortheil  erreicht  werden
kann,  freistehen,  den  Speditionsweg  selbst  zu  bestimmen.

g.  43.
Einziehung  des  fehlenden  Weiterfranco.
"  Wenn  das  Weiterfranco  bei  Fahrpost-Sendungen  zu  niedrig  erhoben  und  berechnet
ist,  so  wird  der  fehlende  Betrag  als  Porto  zugeschlagen  und  vom  Adressaten  erboben.
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