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V.
Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden
hur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mir Papier
verklebt und ausserdem in gleichlalls ausgeklebten. grösseren Kisten eingeschlossen
sind, zum Transporte zugelasscn.
VI.
) Cewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mir Wasser
umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und ver-
IÖOthet sind, in starke Kisten (est verpackt sein. Die Kisten müssen ausserdem
zwei starke Handhaben besitzen. dürlen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen
und miissen äusserlich als „gewöhnlichen gelben (weissen) Phosphor enthaltend“
und mit „Oben“ bezeichnet sein.
()Anmorpher (rother) Phosphor ist in Lut verlöthete Blechbüchsen,
welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind. zu verpacken. Diese
Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssch äusserlich als
Trothen Phosphor enthaltend“" bezeichnet sein.
VII.
() Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnairium wird nur in dichten
Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwelelnatrium mur in wasser-
dichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt zur Belörderung
übernommen.
() Gebrauchte eisen- oder manganhaltige GCasreinigungsmasse
wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aulgabe gelangt
nur in eisernen Wagen zur Belörderung übernommen. Falls diese Wagen
nicht mit l(estschliessenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit
Wagendecken, welche so präparirt sind, dass sie durch direkte Berührung mir
Flammen nicht entzündet werden, vollständig einzudecken. Der Absender und
der Emplänger hat das Aul- beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch
hat der Absender auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst
zu beschallen.
() Umer gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwelelnatrinm
werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theerölc erhaltenes Neben-
brodukt) zur Beförderung übernommen.