Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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1. Werden mehrere Gelässe mit diesen Präparaten in einem Frachtstück 
* 
vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemchl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen lest ver- 
packt sein. 
„Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Cefässe in soliden, mit einer 
Lut belestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit 
hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulässig; die Schuzdecke muss, falls sic aus Stroh, Rohr, Sclill oder 
ähnlichem Material bestehr, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleich- 
artigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brurto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen. 
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
X 
Schwelelkohlenstoff (Schwelelalkohol) wird ausschliesslich auf 
oflenen Wagen ohne Decken befördert und nur 
entweder 
. in dichten Gelässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 
#* 
S 
500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
in Blechgelässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und 
unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefässe miissen 
entweder von gefslochtenen Körben oder Kübeln umschlossen ocder im 
Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Inlusorienerde oder anderen 
lockeren Stoffen verpackt sein, 
#oder 
in Glasgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Säge- 
mehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stolfen eingelütert sind. 
Bei Blechgelässen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilogramm 
Flüssigkeit für je 0,32 Liter Fassungsraum des Behälters. 
(i) Schwelelkohlenstoll im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mir 
anderen bedingungslos zur Eisenbahnbelörderung zugelassenen Gegenständen zu 
einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwelelkohlenstoff sich in dicht 
verschlossenen Blechflaschen belndet und mit dem übrigen Inhalte des Fracht- 
stücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen
	        
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