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1. Werden mehrere Gelässe mit diesen Präparaten in einem Frachtstück
*
vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,
Sägemchl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen lest ver-
packt sein.
„Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Cefässe in soliden, mit einer
Lut belestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit
hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln
zulässig; die Schuzdecke muss, falls sic aus Stroh, Rohr, Sclill oder
ähnlichem Material bestehr, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleich-
artigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brurto-
gewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen.
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
X
Schwelelkohlenstoff (Schwelelalkohol) wird ausschliesslich auf
oflenen Wagen ohne Decken befördert und nur
entweder
. in dichten Gelässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu
#*
S
500 Kilogramm Inhalt,
oder
in Blechgelässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und
unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefässe miissen
entweder von gefslochtenen Körben oder Kübeln umschlossen ocder im
Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Inlusorienerde oder anderen
lockeren Stoffen verpackt sein,
#oder
in Glasgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Säge-
mehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stolfen eingelütert sind.
Bei Blechgelässen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilogramm
Flüssigkeit für je 0,32 Liter Fassungsraum des Behälters.
(i) Schwelelkohlenstoll im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mir
anderen bedingungslos zur Eisenbahnbelörderung zugelassenen Gegenständen zu
einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwelelkohlenstoff sich in dicht
verschlossenen Blechflaschen belndet und mit dem übrigen Inhalte des Fracht-
stücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen