Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Celässe in soliden, 
mit einer gut belestigten Schu##zdecke, sowie mit Handhaben ver- 
sehenen und mit binreichendem Verpackungsmaterial eingelütterten 
Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, salls sie aus 
Stroh, Rohr, Schill oder ähnlichem Material bestehli, mit Lehm- 
oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von 
Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo 
darl bei Verwendung von Glasgefässen 60 Kilogramm und bei Ver- 
wendung von Gelässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht über- 
steigen. 
Wöährend des Transportes etwa schadhalt gewordene Gelässe verden 
solort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung 
des Absenders bestmöglich verkauft. 
„ Die Beförderung geschicht nur aul offenen Wagen. Auf eine Absertigung 
im Zollansageverfahren, welche eine leste Bedeckung und Plombirung der 
Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Belörderung nicht über- 
nommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziller 3 gelicn auch für die Fässer 
und sonstigen Celässe, in welchen diese Stoffe befüördert wor- 
den sind. Derartige Celässe sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
Aus dem Frachtbriele muss zu ersechen sein, dass die im Absatz 1 und 2 
dieser Nummer aulgelührten Gegenstände ein spezihsches Gewicht von 
mindestens 060 haben, oder dass das Petroleum der im Eingange an- 
Lelührten Bestimmung, betrellend den Entllammungspunkt, entspricht. 
Fehlt im Frachtbriele eine solche Angabe, so binden die Beförderungs- 
bedingungen unter Nr. XXII (betrellend Petrolermäther etc.) Anwendung. 
XXI. 
Petroleum, rohes und gereinigtes, Petrolcumnaphta und Destil- 
lale aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese Stoffe bei 
17% Crad Celsius ein speziflisches Gewicht von weniger als O, so unch 
mehr als O,6go haben (Benzin, Ligroin und Putzöl), sowie Lösungen von 
Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta bestehen, unterliegen 
nachstehenden Bestimmungen:
	        
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