Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter 
Zusatz von Wasserglas Lelränkt scin. Das Brurtogewicht des 
einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen 
) in lultdicht verschlossenen Kessel. (Bassin.) Wagen. 
Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gelässe werden 
solort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhale für Rechnung 
des Absenders bestmöglich verkaufr. 
Die Belörderung geschicht m#r auf ollenen Wagen. Auf eine Ablertigung 
im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung 
der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Befürderung nicht 
übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Zifl. 3 gelten auch für die Ge- 
fässe, in welchen diese Stolfe befördert worden sind. Derartige 
Gelässe sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
Bei der Verladung und Entladung dürlen die Körbe oder Kübel mir 
Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch aul der Schulter cder dem 
KRücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten 
Handhaben getragen werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und 
entsprechend zu befestigen. Die Verladung darl nicht über einander, 
sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erflolgen. 
Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten 
Aufschritt „Feuergelährlich“ zu verschen. Körbe und Kübel mit Ge- 
lässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die Aulschrift: 
„Mit der Hand zu tragen“ zu erhalten. An den Wagen ist ein rother 
Zettel mit der Aufschrilt „Vorsichtig rangiren“ anzubringen. 
Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV,5 Anwendung. 
XXIII. 
1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden 
Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, sowie von Formalin (einem Desinfektions- 
mittel, das Formaldehyd und Ameisensäure enthält) lndet nur in offenen Wagen statt. 
(„) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen CGelässe, 
in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gelässe sind 
stets als solche zu deklariren. «
	        
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