Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

88 
beziehungsweise Umlassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Trans- 
borte aulgegeben werden Die Umschliessungen müssen so beschaften sein, dass 
durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschürterungen, Stösse cic. ein 
Verstauben der Stoffe durch dic Fugen nicht eintritt. 
XXVII. 
(i) Hefe, sowohl flüssige als leste, ist in Gelässen, welche nicht luft- 
dicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahn- 
verwaltung die Aulgabe in anderen Gelässen gestattet, ist dieselbe berechtigt. 
von dem Absender zu verlangen, dass er sich verpllichtet: 
. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den An- 
schlussbahnen zurückgewiesen werden: 
lü#allen Schaden aulzukommen, der anderen Giitern oder dem Material 
in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage einer 
einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeir in jeder Beziehung ein- lür 
allemal zum Voraus anerkannt wurd; 
keinerlei Anspricche wegen der in Folge der fraglichen Transportart an 
den Gelässen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder 
Abgänge zu erheben. 
()Auf Presshele haden obige Transporbeschränkungen kcine Anwendung 
XXVIII. 
() Kienruss nnd andere pulverförmige Arten von Russ werden 
nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken, 
Fässern, Kisten und derglcichen) verbackt zur Belörderung zugelassen. 
() Befindet sich der Russ in lrisch geglühtem Zuslande, so sind zur Ver- 
Dackung kleine, in dauerhalte Körbe verpackte Tönnchen oder Gefässe zu ver- 
wenden. welche im lunern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoflen dicht 
verklebt sind. 
() Aus dem Frachtbriele muss ersichtlich sein, ob der Russ sich in frisch 
Leglühtem Zustande behinder oder nicht, anderntalls wird er als lrisch geglühr 
behanclelt. 
XXIX. 
() Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Be. 
sörderung zugelassen. 
() Befindet sie sich in friseh geglühtem Zustande, so sind zur Ver- 
packung zu verwenden: 
entweder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.