Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Militäranwärter.  95

und  können  ihre  Aufnahme  in  das  Verzeichniß  erst  nach  dem  freiwilligen  Ausscheiden
ohne  Pension  (§.  28)  von  Neuem  verlangen.  Die  Streichung  derjenigen  Militäranwärter,
  welche  außerhalb  des  Staatsdienstes  Anstellung  gefunden  haben,  unterbleibt
jedoch,  so  lange  das  pensionsfähige  Diensteinkommen  derselben  den  Betragepon  800  Mark
nicht  erreicht.  2.  Von  der  erfolgten  Anstellung  ist  denjenigen  Behörden  Kenntniß  zu
geben,  in  deren  Bewerberverzeichniß  der  angestellte  Militäranwärter  außerdem  notirt
ist.  Die  Militäranwärter  sind  verpflichtet,  diejenigen  Anstellungsbehörden  namhaft  zu
machen,  bei  welchen  sie  notirt  sind.

§.  14.  Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Annahme  von  Bewerbungen
nur  dann  verpflichtet,  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  OQualifikation  für
die  fragliche  Stelle  bezw.  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen.

Behufs  Feststellung  der  körperlichen  Qualifikation  haben  die  Militärbehörden
  auf  Verlangen  die  ärztlichen  Atteste,  auf  Grund  deren  die  Ertheilung
des  Civilversorgungsscheins  wegen  Invalidität  erfolgt  ist,  mitzutheilen,  sofern
seit  deren  Ausstellung  noch  nicht  drei  Jahre  verflossen  sind  w.

Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Kategorien  von  Dienststellen
  besondere  Prüfungen  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter
  auch  diese  Prüfungen  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  die  Eigenthümlichkeit
  des  Dienstzweiges  dies  erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder
die  Annahme  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen  informatorischen
Beschäftigung  in  dem  betreffenden  Dienstzweige  abhängig  gemacht  werden,
welche  in  der  Regel  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen  ist.  (Cf.  §.  19  Anm.)

Bei  allen  von  Militäranwärtern  abzulegenden  Prüfungen  dürfen  an  dieselben
  keine  höheren  Anforderungen  gestellt  werden,  als  an  andere  Anwärter.

Für  „qualifizirt"  befundene  Bewerber  werden  Stellenanwärter.

Zu  §.  14.  1.  Die  Mittheilung  der  militärärztlichen  Atteste  soll  auf  diejenigen
Fälle  beschränkt  werden,  in  denen  nach  der  Organisation  des  betreffenden  Dienstes  besondere
  Anforderungen  an  die  körperliche  Qualifikation  der  Beamten  gestellt  werden
müssen.  2.  Die  für  die  Militärbehörden  bezüglich  der  Kommandirung  behufs  der  informatorischen
  Beschäftigung  #c.  erlassenen  Bestimmungen  sind  in  Anlage  L  beigefügt.

§.  15.  Ueber  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  vakante  Stellen  legen  die
Anstellungsbehörden  Verzeichnisse  nach  Anlage  F  an,  in  welche  die  Stellenanwärter
  nach  dem  Datum  des  Eingangs  der  ersten  Meldung  eingetragen
werden.  War  die  Qualifikation  noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachmweisens
  se  kann  die  Eintragung  auch  nach  dem  Tage  des  Bestehens  derselben
erfolgen  .

De  Stellenanwärter  haben,  so  lange  sie  keine  Civilversorgung  gefunden,
ihre  Meldung  jährlich  zum  1.  Dezember  zu  wiederholen.  Diejenigen  Bewerbungen,
  bezüglich  welcher  eine  solche  Wiederholung  unterlassen  wird,  sind  in
dem  Verzeichnisse  zu  streichen;  sie  können  demnächst,  auf  erneutes  Ansuchen,
mit  dem  Datum  des  Eingangs  der  neuen  Meldung,  wieder  eingetragen  werden.

Zu  §.  15.  1.  Die  richtige  Führung  der  Bewerberverzeichnisse  ist  alljährlich  nach
Anweisung  des  Ressortchefs  in  den  einzelnen  Ressorts  zu  prüfen.  2.  Die  Erneuerung
der  Bewerbungen  seitens  der  im  §.  12  zu  a  und  b  genannten  Militäranwärter  erfolgt
durch  Vermittelung  der  dort  bezeichneten  Behörden  bei  derjenigen  Behörde,  bei  welcher
die  betreffenden  Anwärter  in  den  Bewerberverzeichnissen  geführt  werden.  3.  Bei  der
Benachrichtigung  über  die  erfolgte  Notirung  sind  die  Militäranwärter  darauf  hinzu- 



1)  Es  ist  nicht  zulässig,  die  Kosten  der  ärztlichen  Untersuchung  der  für  Unterbeamtenstellen
  anzunehmenden  Militäranwärter  aus  Staatsfonds  zu  bestreiten,  Res.
17.  Febr.  1891  (M.  Bl.  S.  30).

2)  Die  lediglich  durch  Bewerbungen  der  Militäranwärter  veranlaßten  Sendungen
der  Anstellungsbehörden  an  die  Militäranwärter  sind  portofrei  zu  befördern,  desgleichen
die  Gesuche  selbst.  Dagegen  haben  die  Korrespondenzen  der  Behörden  über  die
Militärdienste  derselben  keinen  Anspruch  auf  Portofreiheit,  Res.  23.  Okt.  1889
(M.  Bl.  S.  171).

Die  Zurückweisung  von  Bewerbern  wegen  unverhältnißmäßig  großer  Zahl
der  Notirten  ist  nicht  gerechtfertigt.  Es  kann  in  solchen  Fällen  höchstens  auf  die
geringen  Aussichten  zur  Anstellung  aufmerksam  gemacht  werden,  Res.  8.  Mai  1878
(M.  Bl.  S.  90).