Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  BVereine.  27

8.  8  90  M.  1  a.  E.  4.  vor  der  Auflösung  oder  Entziehung,
mittelbar  oder  unmittelbar.  5.  8  21  A.  1

6.  Liquidation,  88  47  bis  53.  Kein  Anittelborer  VermögensüÜübergang,
  nur  Forderung  gegen  den  Berein,  mit  Ausnahme  des  Falles
des  8  46,  E.  KG.  25  u.

7.  Oder  nach  Landesrecht  an  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt
  des  öffentlichen  Rechts.  a.  80.  In  Pr.  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  des  B.,  Pr.  a.  5  91.  Ebenso  A.  a.  71.  Bei  mehreren
Sitzen  in  verschiedenen  Bundesstaaten  gleiche  Teilung  (§  19361,).  JIst  der
Berein  ohne  Sitz  im  Inlande,  so  tritt  für  das  inländische  bzw.  der  deutschen
Gerichtsbarkeit  unterworfene  Vermögen  der  Reichsfiskus  ein  (Abs.  2).  —
Genossenschaftsges.  §8  90  bis  92.  8.  Folge  §  46.

9.  Pr.  a.  5  8  1,  S.  AusB.  65,  W.  a.  136  Min.  Vsi.  v.  3.  Z.  u.  G.  I.00,
Ba.  AusfB.  6  11.  Die  zur  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  oder  Auf-15fung
  zuständige  Behörde  hat  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

8.  46.

Fällt  das  Bereinsvermögen  an  den  Fiskus#,  so  finden  die
Vorschriften  über  eine  dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  ansallende
  Erbschaft  entsprechende  Anwendung."  Der  Fiskus  hat
das  Vermögen  thunlichst  in  einer  den  Zwecken  des  Vereins  entsprechenden

  Weise  zu  verwenden.

1  4  II  44,  IIb  4,  1I1  438.  M.  I.  113.  Prot.  I,  546.  II.  116.  .  12.
–4  zs.

1.  k  45%  S.W.  8  13.  2.  88  1922,  1936,  19427,  1964,  1966,
AII1,  2119.  3V  .  8  780.  Vermögensübergang  durch  den  Anfall  selbst
ohne  Übergabe,  Auflassung  oder  Abtretung.  Fiskus  kann  nicht  aus.
schlagen.  Keine  Frist  zur  Errichtung  eines  Inventars.  Für  Verbindlichkeiten
  des  Vereins  Erbenhaftung  (88  1967  fl.  ).  Nachlaßgericht  hat  fest.
zufrellen,  daß  ein  anderer  Anfallsberechtigter  nicht  vorhanden  sei.  Vorder
  keine  Geltendmachuug  von  Rechten  für  und  gegen  den  Fiskus.

3.  8.  AusfV.  8  6,  II.  a.  10,  11,  Bsch.  §  9,  S.  A.  8  9,  R.  A.  I.,  S  n.

5)  Liemibation  §.  47.

Fällt  das  Vereinsvermögen  nicht  an  den  Fiskus!,  so  muß?
cine  Liquidation?  stattfinden.“

1  4,  IIa  4  IIb  4,  I1II  46.  W.  I1.  113.  Grot.  I,  547.  —  3  K

1.  45.  2.  Satzung  kann  anderes  nicht  bestimmen.

3.  Nach  Maßgabe  der  §§  48  bis  7.

4.  sowohl  bei  Auflösung  (K  45  A.  1)  wie  bei  bloßer  Entziehung
der  Rechtsfähigkeit  §&  45  A.  2),  auch  wenn  im  letzteren  Falle  der  Verein
als  nicht  rechtsfähiger  fortbesteht  /38  43  A.  11.

a2)  Liquibateren  8.  48.

Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand.  Zu  Ligquidatoren
  können  auch  andere  Personen  bestellt  werden;  für  die