Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmtern,
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

5.  Bei  der  Steuer=  und  Zolldirektion:
Kanzlisten  und  Kopilsten,
Pedell,
Steuer-,  Zoll=  und  Grenzaufseher,

Zollbootsleute  zu  Timmendorf,

Amts=  und  Büreaudiener  bei  der
Direktion  und  bei  den  Steuerund
  Zollämtern.

6.  Bei  der  Verwaltung  der  Staatsbauten:
Kanzlist  bezw.  Kopiist.

7.  Bei  der  Landes-Rezeptur-Behörde  zu
Rostock:

Pedell  und  Expedient.
Kopiist  (Diätar).

 

 

drei  Viertel,
ein  Viertel  mit
mecklb.  Steuer=  und
Zoll-Supernumeraren.


Großherzogliches
Militär-Departement
zu  Schwerin.

—

Geistige  Befähigung:  Beeten
  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.
Geistige  Befähigung:  Besteyen

  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.
  ·
Für  die  berittenen  Aufseher
ist  Ersahrung  im  Reiten
nothwendig.

Geistige  Befähigung:  Be- 



 

stehen  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prusung.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüsung.

Geistige  Befähigung:  Be-6
  ben  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.
esähigung:  Be-*
  Höhmichen
Prü-Geistige


stehen  der

 

wissenschaftlichen
sung.

IV.  Justizministerium  und  die  Abtheilungen  desselben  für  geistliche,  Unterrichts=  und  Medizinal-1.

  Beim  Ministerium:
Kanzlisten,
Kopiisten
2.  Beim  Departement  für  das  ritterschaftliche
  Hypothekenwesen:
Kanzlist,
Pedell.

3.  Bei  den  Gerichten:
Gerichtsvollzieher,

Gerichtsdiener  und  Gefangenwärter.

 

Angelegenheiten.

Großherzogliches  Militär-Departement
  zu
Schwerin.

alternirend.

 

jsiter  Befählgung  Besteben

  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Besteben
  der  höheren  wissenchaftlichen

  Prüsung.

Geistige  Befähigung:  Be-Füfner
  böheren  minenchaftlichen
  Prüfung.

Hchaltlichen  gistigreit  n
Gesundheit  trsorderlig

Geistige  Befähigung:  Acstehen

  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Boll  #mmenerasitgrei  und
Gesundheit  erforderlich.