Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

MG. 
105. 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehakten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
9. Großherzogliche Amtsgerichte. 
Gerichtsvollzieher, 
Gerichtsdiener (Pförtuer). 
10. Großherzogliches Konsistorium. 
Kopiist,) 
Pedell, 
Schuldiener bei den Schulen landes- 
herrlichen Patronats. · 
11. Großherzogliches Kammer= und Forst- 
kollegium. 
Kopiisten, Pedellen, Portier, Hülfs- 
diener, 
Bauschreiber. 
12. Domainalämter. 
Diätarische Schreiber, 
Amtsreiter und Amtsdiener. 
13. Großherzogliches Baudepartement. 
Hafenmeister und Schleusenwärter 
(Aufseher) am Kammerkanal. 
14. Großherzogliches Militärkollegium 
Aktuar, 
Diätarischer Schreiber, 
Pedell. 
  
zur Hälfte. 
zu drei Fünftheilen 
Großherzogliches Mili- 
tärkollegium zu Neu- 
strelitz. 
X. Grohherzogthum GEldenburg. 
A. Bei sämmtlichen Staatsverwaltungen. 
1. Kopüssten, Expedienten und die vom 
Staate bezahlten Lohnschreiber, für 
deren Thätigkeit § 3 Ziffer 1 der Grund- 
sätze für die Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäran- 
wärtern zutrifft, 
2. Pedellen (Amtsdiener, Kanzleidiener) 
und Boten, 
  
  
Für die Stellen im Eisen- 
bahndienst an die Groß- 
herzogliche Eisenbahn- 
direktion zu Oldenburg; 
für die Stellen im Zoll= und 
Steuerdienst an die Groß- 
herzogliche Zolldirektion 
daselbst; 
im Uebrigen an das Sekre- 
tariat des Gesammt- 
ministeriums zu Olden- 
burg bezw. hinsichtlich 
derjenigen Stellen, bei 
welchen die Vergütung 
nach der Arbeitsstunde 
  
  
4) Soweit diese Stelle 
nicht im Nebenamt 
besetzt wird. 
Soweit diese Stellen 
nicht Nebenämter 
sind. 
Bestimmungen dar- 
über, welche von den 
im oldenburgischen 
Staatsdienste den 
Militäranwärtern 
vorbehaltenen Stel- 
len denselpen nur 
im Wege des Auf- 
rückens oder der 
Beförderung zu- 
gängig sind, sind 
nicht erlassen.
	        
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