Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
tellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten find. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten find, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
XIV. gerzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Kanzlisten, 
Kopisten, 
Ständige Hülfsschreiber, 
Diener und Boten, einschließlich der 
Kastellane, Portiers, Botenmeister, 
Gerichtsdiener, Gefangenwärter und 
Exekutoren, sowie der ständigen 
Gehülfen von Exekutoren, 
Aufseher in den Strafanstalten, 
Gerichtsvollzieher, 
Chausseewärter, 
Chausseegeld-Einnehmer, 
Steueraufseher, #) 
Büreaubeamte, Registratoren, Journal= 
führer, Expedienten und deren Ge- 
hülfen bei den Landesanstalten, 
einschließlich der Strafanstalten, den 
Landeskredit= und Ablösungskassen, 
den Landrathsämtern, den Rent- 
und Stenerämtern, 
Straßenmeister, 
Gerichtsschreibergehülfen. 
  
zur Hälfte. 
Herzogliches Staats- 
ministerium zu Gotha. 
XV. PLerzogthum Anhalt. 
I. Allgemeine Staatsverwaltung. 
Kalkulatoren beim Revisionsbüreau und 
Statistischen Büreau, 
Registratoren beim Staatsministerium, 
Registraturassistenten daselbst, 
Büreauassistenten beim Statistischen Büreau, 
Kanzlisten, 
mindestens zur 
Hälfte. 
  
Herzogliches Staatsmi- 
nisterium zu Dessau. 
  
  
Soweit solche aus = taats-O 
kassen unmittelbar ge- 
lohnt werden, jedoch mir 
Ausschluß des Kanzlisten 
bei dem Ministerial-De 
partement der auswär- 
tigen Angelegenheiten. 
Soweit solche aus Staats- 
kassen unmittelbar ge- 
lohnt werden, jedoch mir 
Ausschluß eines Dieners 
bei dem Ministerial-De- 
partement der auswär- 
tigen Angelegenheiren 
und der Diener bei pri- 
vaten wissenschaftlichen 
Anstalten. 
Mit Ausschluß derjenigen 
Stellen — Zin der Straf. 
anstalt zu Tonna, 5 in 
der Strasanstalt zu Ich- 
tershausen —, für welche 
technische oder landwirth: 
schaftliche Kenntnisse er- 
fordert werden. 
1) Mit dem Vorbe- 
halte, ausnahms- 
weise Aspiranten zum 
höheren Steuerdienst 
aus dem Civilstande 
zunächst Steuerauf- 
seherstellen zu über- 
tragen, jedoch höch- 
stens bis zu einem 
Drittheil der Stellen 
 
	        
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