Art. 1.
Der Bedarf
1. für Einrichtung der Weichen= und Signalcentralisirung, sowie
Ausbau der Stationen auf einer weiteren (VI) Stationsgruppe
wird auf 1 463 000 M,
1.
für Erweiterung mehrerer Stationsanlagen und Stations-
einrichtungen (Gruppe III) auf 1 367000 4,
3. für Verbesserung, Ergänzung und Vermehrung elektrischer Bahn-
betriebs-Einrichtungen (Gruppe III) auf 75 000 -4.
4. für Herstellung elektrischer Beleuchtungsanlagen (Gruppe III) auf 580 000 -#
5. für Herstellung von Weg-Unter= und Ueberführungen an
Stelle schienengleicher Ueberfahrten (Gruppe III) auf 520 700 4
6. für Unterführung der Staatsstraße von Augsburg nach Ulm
zunächst der Haltstelle Oberhausen bei Augsburg auf 125 000 4,
7. für Ueberführung der Staatsstraße von Dillingen nach Günz-
burg vom östlichen Ende der Station Günzburg auf 90 000 -#,
8. für Unterführung der Dörrnhofstraße im östlichen Theile des
Centralbahnhofes Nürnberg af . 152000.«,
9. für Erweiterung von Werkstätteanlagen und für sonstige
maschinentechnische Erfordernisse (Gruppe III) auf 358 000 ,
zusammen auf den Maximalbetrag uu0n 4 730 700 4.
(vier Millionen siebenhundertdreißig tausend siebenhundert Mark)
festgesetzt.
Art. 2.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest-
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen
Betrage aufzunehmen.
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen.
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver-
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen.