M s. 161
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen,
mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit oder ohne Zusatz von
Kaliumbichromat)
werden unter nachstehenden Bedingungen befördert:
1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke
Holzkisten zu verpacken.
() Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine feste
Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden. Ferner dürfen Patronen,
die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in Packete
vereinigt werden, die durch einen Ueberzug von Ceresin und Harz völlig
von der Luft abgeschlossen sind. Die Packete sind in haltbare hölzerne
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen
nicht stattfinden kann, fest zu verpacken.
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen enthalten.
2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden
Aufschrift versehen sein.
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker
ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffes und über die Beachtung
der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter
amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
2. Am Ende der Nr. XIIV ist als zweiter Absatz nachzutragen:
„Die vorstehend für flüssige Kohlensäure und für Stickoxydul erlassenen
Vorschriften finden auch auf flüssiges Acetylen, jedoch mit folgenden
Zusätzen Anwendung:
Zu 1. An den Behältern dürfen Theile irgend welcher Art aus Kupfer,
Messing oder sonstigen kupferhaltigen Legirungen nicht verwendet werden.
Die Ventile müssen aus Stahl bestehen.
Zu 2a. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck
und die höchste zulässige Füllung betragen für Acetylen: 250 Atmo-
sphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 3,0 Liter Fassungsraum
des Behälters."