Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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3. Hinter Nr. XLIXa sind unter Nr. XLIXb folgende Bestimmungen einzuschalten: 
„XLIXb 
Calcium-Carbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt sein. 
Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden.“ 
Die neuen Bestimmungen treten sofort in Kraft. 
München, den 15. Februar 1896. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
v. Bever. 
  
  
Königlich Alerhöchste Genehmigung zur 
Annahme sremder Dekorationen. 
  
  
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 8. Februar 1896 den in Diensten 
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig 
von Bayern stehenden Lakaien Ferdinand 
Fick und Georg Stemmer für die ihnen 
von Seiner Majestät dem Kaiser von Ruß- 
land verliehenen silbernen, am Bande des 
St. Annenordens zu tragenden Medaillen, 
unter'm 11. Februar 1896 dem Kanzlisten 
bei der k. sächsischen Gesandtschaft dahier, 
Heinrich Rippel, als bayerischen Staats- 
angehörigen für das ihm von Seiner Majestät 
dem Könige von Sachsen verliehene k. sächsische 
Albrechtskreuz, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu ertheilen. 
Auszug aus der Adels-Matrikel des 
fönigreiches. 
Der Adels-Matrikel wurde einverleibt: 
unter'm 12. Februar 1896 der k. Ministerial- 
rath im k. Staatsministerium der Justiz, Karl 
Ritter von Jacubezky, zur Zeit Mitglied 
der Kommission für das Bürgerliche Gesetz- 
buch in Berlin, für seine Person als Ritter 
des k. Verdienstordens der Bayerischen Krone 
bei der Ritterklasse Lit. J. Fol. 8, Act. . 
JNum. 21971. und 
unter'm 13. Februar 1896 der Direktor 
der Kammer der Finanzen der k. Regierung 
der Pfalz, August Ritter von Schwarz 
in Speyer, für seine Person als Ritter des 
k. Verdienstordens der Bayerischen Krone bei 
der Ritterklasse Lir. S, Fol. 107, Act.- 
2249. 
Num.
	        
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