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Abdruck.
Nr. 2292.
Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. Vom 4. März 1896.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Vor-
schriften über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien erlassen:
1. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditor-
waaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in diesen Bäckereien
und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr Abends und fünfeinhalb Uhr
Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden, folgenden Beschränkungen:
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E
Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden oder, falls
die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde unterbrochen wird,
einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden nicht überschreiten.
Die Zahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr
als sieben betragen.
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur zu
gelegentlichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang bei der Her—
stellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen aber nicht bei der
Herstellung von Waaren verwendet werden. Erstreckt sich die Arbeitsschicht that-
sächlich über eine kürzere als die im Absatz 1 bezeichnete Dauer, so dürfen die
Gehülfen während des an der zulässigen Daner der Arbeitsschicht fehlenden Zeit-
raums auch mit anderen als gelegentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden.
Zwischen je zwei Arbeitsschichten mut den Gehülfen eine unnnterbrochene
Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden.
Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Bestimmungen
mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer der Arbeitsschicht im
ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehrjahre eine Stunde weniger beträgt,
als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeiteschicht,
und daß die nach Ziffer 1 Absatz 3 zu gewährende unnnterbrochene Nuhezeit sich
um eben diese Zeiträume verlängert.
Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen und
Lehrlinge beschäftigt werden:
a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen oder
sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses die untere
Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat;