Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen 
Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein 
Gehülfe oder Lehrling über die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte 
Dauer beschäftigt worden ist. 
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeitsschichten den Gehülfen 
eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen 
eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens 
neun Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden. 
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für höchstens 
zwanzig Tage im Jahre gestatten. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden 
Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist: 
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf der jeder 
Tag, an dem lUeberarbeit auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 3b 
stattgefunden hat, noch am Tage der leberarbeit mittelst Durchlochung oder 
Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu machen ist; 
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Bestimmungen 
(I bis V) wiedergibt. 
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen 
auf Grund des § 105c der Gewerbeordnung und der in den §§ 105e und 
105 f a. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit erfolgen, als 
dies mit den Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist. 
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den Sonntag 
eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonnabend Abend um 
zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen die an den zwei vorher- 
gehenden Werktagen endigenden Schichten um je zwei Stunden über die unter 
den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer hinaus verlängert werden. Jedoch muß 
auch dann zwischen je zwei Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene 
Ruhezeit von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens 
zehn Stunden im erstenk Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehr- 
jahre gelassen werden. 
1. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I gelten solche 
Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waaren beschäftigt werden. 
Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen 
nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist.
	        
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