Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Die Errichtung eines Nachlaßinventars kann vom Verlassenschaftsgerichte 
dem Gerichtsschreiber übertragen werden. Eine solche Anordnung soll nur 
getroffen werden, wenn anzunehmen ist, daß der Werth der Nachlaßmasse 
ohne Abzug der Schulden den Betrag von 2000 X nicht oder nicht erheb- 
lich übersteigt. 
Gegeben zu München, den 18. März 1896. 
Luitpold, 
Prinz von LHayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Krhr. v.Trailsheim. Dr. Arhr. v. Kiedel. Frhr. v. FeiliWsch. Dr.Srhr.v.Ceonrsd. Srhr.v.Asch. v. Landmamn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungs-Rath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Gesetz, einige Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Tlitpol!. 
von Gottes Gnaden SKöniglicher Prim von Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsraths mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
I. Abschnitt. 
Krastloserklärung von Inhaberpapieren. 
Art. 1. 
Schuldverschreibungen, in denen der Aussteller dem Inhaber eine Leistung verspricht 
(Schuldverschreibungen auf den Inhaber), unterliegen, wenn sie vernichtet oder abhanden
	        
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