Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

11. 17 
Art. 8. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Zahlungssperre zurückgewiesen wird, 
findet Beschwerde nach Maßgabe der §§ 531 bis 538 der Cidvilprozeßordnung, gegen den 
Beschluß, durch welchen das Aufgebotsverfahren ohne Erlassung eines Ausschlußurtheils für 
erledigt erklärt oder die Zahlungssperre aufgehoben wird, und gegen den Beschluß, durch 
welchen der Antrag, das Aufgebotsverfahren ohne Erlassung eines Ausschlußurtheils für 
erledigt zu erklären oder die Zahlungssperre aufzuheben, zurückgewiesen wird, findet sofortige 
Beschwerde statt. 
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Art. 9. 
Ist in der Urkunde bestimmt, daß das Ausschlußurtheil noch durch andere Blätter als 
den „Deutschen Reichsanzeiger“ bekannt gemacht werde, so erfolgt die Bekannkmachung des 
Ausschlußurtheils und des in § 848 Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten Urtheils 
auch durch diese Blätter. 
Bei Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber sind die im Abs. 1 bezeichneten 
Urtheile auch durch die vom k. Staatsministerium der Finanzen bestimmten Blätter bekannt 
zu machen. 
Art. 10. 
Wird das Ausschlußurtheil in Folge einer Anfechtungsklage aufgehoben, so bleiben die 
auf Grund des Ausschlußurtheils von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, 
insbesondere dem Anfechtungskläger gegenüber wirksam, es sei denn, daß der Verpflichtete 
zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschlußurtheils gekannt hat. 
Art. 11. 
Der Beginn und der Lauf der Verjährung und der in der Urkunde bestimmten Vor- 
legungsfrist werden durch die Zahlungssperre zu Gunsten des Antragstellers gehemmt. Die 
Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der 
Erledigung des Aufgebotsverfahrens, mit der Aufhebung der Zahlungssperre und, falle diese 
vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn die Einleitung nicht 
binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses beantragt 
worden ist. 
Art. 12. 
Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder vernichtet 
und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe der Verjährungs- 
oder der in der Urkunde bestimmten Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber
	        
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