Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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der Hypothek zu vertreten (Treuhänder). Die Rechtswirksamkeit bestimmter Verfügungen 
des Vertreters kaun von der Genehmigung der Generalversammlung der Gläubiger abhängig 
gemacht werden. Die Bestellung und die Abberufung eines solchen Vertreters und die Be- 
rufung der Generalversammlung kann auch dem Gerichte übertragen werden, bei welchem das 
Hypothekenbuch geführt wird. 
Der Vertreter ist, soweit seine Befugnisse reichen, dem Eigenthümer gegenüber ver- 
pflichtet, diejenigen Verfügungen vorzunehmen, die der Eigenthümer von dem Gläubiger 
verlangen kann. 
Art. 22. 
Die Zahl, die Bezeichnung und der Betrag der Schuldverschreibungen, sowie die Be- 
stellung des Vertreters sind in das Hypothekenbuch einzutragen. 
Eine wortgetreue Abschrift des übrigen Inhalts der Schuldverschreibungen ist zu den 
Beilagen des Hypothekenbuchs zu nehmen. 
Art. 23. 
Die Eintragung einer dem Erwerber nachtheiligen Verfügung über die Hypothek, sowie 
die Eintragung einer Vormerkung oder Protestation dieser Art darf auf Antrag eines 
einzelnen Gläubigers nur stattsinden, wenn die Schuldverschreibung dem Hypothekenamte 
vorgelegt wird. 
Daß eine solche Eintragung erfolgt ist, hat das Hypothekenamt durch einen Vermerk 
auf der Schuldverschreibung ersichtlich zu machen. 
Art. 24. 
Ein Amortisationsverfahren nach dem § 82 des Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822 
in der Fassung des Art. 123 Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. Febrnar 1879 zur Ausführung 
der Civilprozeßordnung und Konkursordnung findet nur statt, wenn kein Vertreter der 
Gläubiger (Art. 21) bestellt ist und dreißig Jahre seit dem Eintritte der für die Leistung 
bestimmten Zeit verstrichen sind. 
Art. 25. 
Ist kein Vertreter der Gläubiger bestellt, so kann der Gläubiger im Wege des Aufgebots- 
verfahrens ausgeschlossen werden, wenn der Eigenthümer zur Befriedigung des Gläubigers 
oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger bei 
dem Gerichte, bei welchem das Hypothekenbuch geführt wird, unter Verzicht auf das Recht 
der Zurücknahme hinterlegt. Nicht eingetragene und früher als fünf Jahre vor der Erlassung 
des Ausschlußurtheils fällig gewordene Zinsen sind nicht zu hinterlegen.
	        
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