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der Hypothek zu vertreten (Treuhänder). Die Rechtswirksamkeit bestimmter Verfügungen
des Vertreters kaun von der Genehmigung der Generalversammlung der Gläubiger abhängig
gemacht werden. Die Bestellung und die Abberufung eines solchen Vertreters und die Be-
rufung der Generalversammlung kann auch dem Gerichte übertragen werden, bei welchem das
Hypothekenbuch geführt wird.
Der Vertreter ist, soweit seine Befugnisse reichen, dem Eigenthümer gegenüber ver-
pflichtet, diejenigen Verfügungen vorzunehmen, die der Eigenthümer von dem Gläubiger
verlangen kann.
Art. 22.
Die Zahl, die Bezeichnung und der Betrag der Schuldverschreibungen, sowie die Be-
stellung des Vertreters sind in das Hypothekenbuch einzutragen.
Eine wortgetreue Abschrift des übrigen Inhalts der Schuldverschreibungen ist zu den
Beilagen des Hypothekenbuchs zu nehmen.
Art. 23.
Die Eintragung einer dem Erwerber nachtheiligen Verfügung über die Hypothek, sowie
die Eintragung einer Vormerkung oder Protestation dieser Art darf auf Antrag eines
einzelnen Gläubigers nur stattsinden, wenn die Schuldverschreibung dem Hypothekenamte
vorgelegt wird.
Daß eine solche Eintragung erfolgt ist, hat das Hypothekenamt durch einen Vermerk
auf der Schuldverschreibung ersichtlich zu machen.
Art. 24.
Ein Amortisationsverfahren nach dem § 82 des Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822
in der Fassung des Art. 123 Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. Febrnar 1879 zur Ausführung
der Civilprozeßordnung und Konkursordnung findet nur statt, wenn kein Vertreter der
Gläubiger (Art. 21) bestellt ist und dreißig Jahre seit dem Eintritte der für die Leistung
bestimmten Zeit verstrichen sind.
Art. 25.
Ist kein Vertreter der Gläubiger bestellt, so kann der Gläubiger im Wege des Aufgebots-
verfahrens ausgeschlossen werden, wenn der Eigenthümer zur Befriedigung des Gläubigers
oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger bei
dem Gerichte, bei welchem das Hypothekenbuch geführt wird, unter Verzicht auf das Recht
der Zurücknahme hinterlegt. Nicht eingetragene und früher als fünf Jahre vor der Erlassung
des Ausschlußurtheils fällig gewordene Zinsen sind nicht zu hinterlegen.