Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

MII. 181 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht zuständig, bei welchem das Hypotheken— 
buch geführt wird. 
Der Antragsteller hat sich vor der Einleitung des Verfahrens zur Hinterlegung des 
dem Gläubiger gebührenden Betrages zu erbieten. 
In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß der Gläubiger nach der 
Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem Grundstücke 
nur noch aus dem hinterlegten Betrage verlangen könne und sein Recht auf diesen Betrag 
erlösche, wenn er sich nicht binnen dreißig Jahren nach der Erlassung des Ausschlußurtheils 
bei der Hinterlegungsstelle meldet. 
Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich die 
Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist. 
Das Ausschlußurtheil darf erst erlassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist. 
Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils gilt der Gläubiger als befriedigt. 
Nach der Erlassung des Ausschlußurtheils hat das Gericht bei dem Hypothekenamte 
unter Mittheilung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils die Löschung der Hypothek 
von Amtswegen zu veranlassen. 
Meldet sich der Glänbiger nicht binnen dreißig Jahren nach der Erlassung des Aus- 
schlußurtheils bei der Hinterlegungsstelle, so erlischt sein Recht auf den hinterlegten Betrag 
und ist der Hinterleger zur Zurücknahme berechtigt. 
Art. 26. 
Inhaberhypotheken, die in den Landestheilen rechts des Rheins vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes bestellt worden sind, können nicht aus dem Grunde für rechtsunwirksam 
erklärt werden, weil die Bestellung von Inhaberhypotheken nach dem früheren Rechte nicht 
zulässig gewesen sei. Anhängige Streitsachen werden von dieser Vorschrift selbst dann er- 
griffen, wenn sie in der Berufungs= oder Revisionsinstanz schweben. 
Auf diese Inhaberhypotheken finden die Bestimmungen in Art. 20, 23, 24 und 25 
Anwendung. 
Auf Antrag des Eigenthümers ist für die Gläubiger der vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes eingetragenen Inhaberhypotheken ein Vertreter nach Art 21 zu bestellen, wenn sich 
der Eigenthümer und die Gläubiger über die Person des Vertreters und über den Umfang 
seiner Befugnisse einigen. Die Glänbiger beschließen hierüber in einer Generalversammlung 
mit absoluter Stimmenmehrheit, die sich nach dem Betrage der in der Generalversammlung 
vertretenen Forderungen berechnet. Die Generalversammlung ist nach den im § 187 der 
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