Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Civilprozeßordnung für Ladungen gegebenen Vorschriften zu berufen. Zuständig zur Be— 
rufung und zur Bestellung des Vertreters ist das Gericht, bei welchem das Hypothekenbuch 
geführt wird. 
2. Bestimmungen für die Ffalz. 
Art. 27. 
Für die Inhaberhypothek gelten die für die Vertragshypothek bestehenden Vorschriften, 
insoweit nachstehend nicht Anderes bestimmt ist. 
Art. 28. 
Die Inhaberhypothek entsteht durch die Erklärung des Eigenthümers, daß er die 
Hypothek bestelle. Einer Mitwirkung des Gläubigers bedarf es nicht. 
Art. 29. 
Für den jeweiligen Gläubiger kann ein Vertreter nach Maßgabe des Art. 21 — 
Treuhänder — bestellt werden. Insbesondere kann ihm die Befugniß ertheilt werden, die 
Eintragung und die Löschung von Hypothekeinschreibungen zu veranlassen. 
Die Bestellung und Abberufung des Treuhänders sowie die Berufung der General- 
versammlung kann auch dem Amtsgerichte übertragen werden, in dessen Bezirk die ver- 
pfändeten Grundstücke oder ein Theil derselben liegen. 
Art. 30. 
Die Einschreibung der Inhaberhypothek in das Hypothekenbuch wird durch den Eigen- 
thümer veranlaßt. 
Sie kann auch von dem Treuhänder veraulaßt werden, wenn diesem das Recht hiezu 
eingeräumt ist. 
Dem Hypothekenbeamten ist der Nachweis der staatlichen Genehmigung, soweit diese 
nach Art. 16 erforderlich ist, vorzulegen. 
Der namentlichen Bezeichnung des Gläubigers sowie der Wahl eines Wohnsitzes 
für ihn gemäß Art. 2148 Ziff. 1 des pfälzischen Civilgesetzbuches bedarf es nicht. Dagegen 
muß die Zahl, die Bezeichnung und der Betrag der Schuldverschreibungen in das Hypo- 
thekenbuch eingetragen werden. 
Art. 31. 
Ist ein Treuhänder bestellt, so muß die Bestellung nebst dem Umfang seiner Befugnisse 
in das Hypothekenbuch eingetragen werden. Das Gleiche gilt von jeder Veränderung in 
der Person des Treuhänders oder in den ihm ertheilten Befugnissen.
	        
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