M.II. 183
Art. 32.
Die Uebertragung der Hypothekforderung erfolgt durch Uebergabe des Papiers.
Art. 33.
Eine Verfügung des Inhabers der Schuldverschreibung, durch welche die Hypothek
oder die durch die Einschreibung begründeten Rechte eine Veränderung erleiden, ist dem
späteren Erwerber der Schuldverschreibung gegenüber nur rechtswirksam, wenn sie zur Zeit
des Erwerbs in dem Hypothekenbuch eingetragen und die erfolgte Eintragung durch den
Hypothekenbeamten auf der Schuldverschreibung vorgemerkt ist.
Die Eintragung darf nur stattfinden, wenn die Schuldverschreibung vorgelegt wird.
Art. 34.
Die Löschung der Eintragung kann von dem Inhaber der Schuldverschreibung beantragt werden.
Der Antragsteller hat eine notarielle Urkunde vorzulegen, aus der seine Einwilligung
zur Löschung und der Umfang der Löschungsbewilligung zu entnehmen ist. Diese Urkunde
hat der Hypothekenbeamte zu den Akten zu nehmen; auf der Schuldverschreibung selbst hat
er die vorgenommene Löschung zu vermerken und sie dem Antragsteller zurückzugeben.
Legt der Inhaber die Schuldverschreibung vor, so hat auf seinen Antrag die Löschung
schon dann zu erfolgen, wenn er die Tilgung der Forderung auf der Schuldverschreibung
unterschriftlich vermerkt und diese dem Hypothekenbeamten aushändigt. Die Schuld-
verschreibung ist zu den Akten zu nehmen.
Art. 35.
Die Löschung kann auch von dem Treuhänder beantragt werden, wenn ihm das Recht
hiezu eingeräumt ist.
Die Löschung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in Art. 34 Abs. 2. Die Vor-
legung der Schuldverschreibung ist nicht erforderlich.
Art. 36.
Ist ein Forderungsrecht durch Vorzugsrecht oder Hypothek gesichert, und ist vereinbart,
daß die Forderung in Theilschuldverschreibungen zerlegt und mit der Sicherung auf Andere
übertragen werden soll, so geht mit der Erwerbung der Theilschuldverschreibung der Antheil
der Forderung sammt der Sicherung auf den Erwerber über. Die Uebertragung kann weder
von dem Schuldner noch von Dritten wegen Verletzung des Art. 1690 des pfälzischen Civil=
gesetzbuches angefochten werden.
Art. 37.
Die Bestimmung des Art. 36 findet auch Anwendung, wenn die Uebertragung vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes stattgefunden hat.