Art. 2.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest-
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen
Betrage aufzunehmen.
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld-
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen.
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver-
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen.
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden
Finanzgesetze.
Gegeben zu München, den 31. Dezember 1895.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v.Trailsheim. Dr. Krhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilihsch. Dr. Arhr. v. Keon##bFrhr. v. Asch. v. Landmann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungs-Rath
im k. Staatsministerium des Innern:
Rasp,
Regierungs-Direktor.
Allerhöchste Bestätigung,
den Hofstaat Seiner Königlichen HJoheit des Herzogs
Carl in Layern betreffend.
Im Namen BSeiner Mazjestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 25. Dezember 1895 der von
Seiner Königlichen Hoheit dem Herzog Carl
in Bayern vollzogenen Ernennung des Kanzlei-
raths und Hauptkassiers Johann Ederer
zum „herzoglichen Hofrath“ die Allerhöchste
Bestätigung zu ertheilen.
Lofdienst- Nachricht.
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 8. Januar ds. Is. der Gemahlin
des k. Kammerjunkers und Secondlieutenants
im 2. Ulanen-Regimente, Grafen Max von
Löwenstein-Scharffeneck, den allerunter-
thänigst erbetenen Hofzutritt zu gewähren.