Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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84. 
Das Staateministerium des Innern wird ermächtigt, Normativ-Bestimmungen über 
die Ausgabe einzelner Gattungen von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die 
Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, insbesondere über die Ausgabe 
solcher Pfandbriefe zu erlassen. 
Diese Normativ-Bestimmungen sind im Gesetz= und Verordnungeblatt bekannt zu machen. 
85. 
Die zum Vollzuge des III. Abschnittes des Gesetzes erforderlichen Anordnungen 
werden von dem Staatsministerium der Justiz getroffen. 
Gegeben zu München, den 18. März 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath von Petri.
	        
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