Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

  
esetz und Verurduungsguat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
W 12. 
Manuuchen, den 21. März 1896. 
    
Juhalt:t: 
Gesetz vom 19. März 1896, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1896 betreffend. — Königlich Aller- 
höchste Verordnung vom 19. März 1896, den Schutz von Wachteln betreffend. — Bekanntmachung 
vom 19. März 1896, die Ausführung des Gesetzes, einige Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, 
hier die Hypothekenbanken. — Bekanntmachung vom 17. März 1896, die Abänderung und Ergänzung der 
Gebührentaxe der Aichanstalten für Maaß und Gewicht betreffend. — Ordens- und Titel-Verleihungen. 
— —. 9 — 
  
  
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1896 betreffend. 
Im Mamen Seiner Mojestät des RKönigs. 
Tlitpol!. 
von Gottes Gnaden Sonislicher Prinz von Layern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.