Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

12.  191

3.  eine  neue  Serie  XV  3½%  iger  Obligationen  im  Nominalbetrage  von
30  000  000  auf  Grund  des  Ausfsichtsrathsbeschlusses  vom  5.  März  1896,
eingetheilt  in:

2  500  Stück  Lit.  A  Nr.  3  501—  6.000  zu  2000  =  +  5  000  000
14  000  „  „  B  „  21.001—35  000  „  „  1000  =  „  14  000  000
11  000  „  „  C,„  18  001—29  000  „  „  500  =  „  5500  000
14  000  „  „  D  „  24001—38  000  „  „  200  =  „  2  800  000
12000  „  „  E  „  22001—34  000  „  „  100  =  „  1200  000
300  „  „  F  ,  201—  500  „  „  5000  =  „  1  500  000

V.  der  bayerischen  Bodenkredit-Anstalt  in  Würzburg  für  die  in  Ausgabe
begriffene  I.  Serie  ihrer  3  ½  %  igen  Inhaber-Pfandbriefe  in  der  Gesammthöhe
von  10  Millionen  Mark,  näulich:

1.  1  000  Stück  Lit.  A  Nr.  1—  1  000  àd  2000  -#

2.  4000  „  „  B  „  1001—  5000  à  1000  „

3.  5000  „  „  C„  5001—10  000  à  500  „

4.  5000  „  „  D  „  10  001—15  000  à  200  „

5.5000  „  „  E  „  15001—20  000  à  100  „

Die  unter  II—V  erwähnten  Bewilligungen  erfolgten  unter  der  Voraussetzung,  daß
der  Gesammtsumme  der  jeweils  begebenen  Pfandbriefe  bezw.  Bodenkreditobligationen  der  einzelnen
  Bank  jeweils  mindestens  ein  gleicher  Betrag  von  Hypothekdarlehen  bezw.  Kommnnalobligationen
  gegenübersteht.

München,  den  19.  März  1896.

Erhr.  v.  Feilitssch.  .
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

 

Nr.  4950.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gebührentaxe  der  Aichaustalten  für
Maaß  und  Gewicht  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  durch  die  Allerhöchste  Verordnung
  vom  21.  April  1894  festgesetzte  Gebührentaxe  der  Aichanstalten  für  Maaß
und  Gewicht  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  151  u.  ff.)  abgeändert  und  ergänzt

werde,  wie  folgt:
J.
Die  Aichgebührentaxe  unter  V  Gewichte  erhält  nachstehende  Fassung: