Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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A.  B.  C.
tun
Ge  9K  c  U  st  and  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne
Justirhöhlung  Justirhöhlung  Justirhöhlung
AXXAA  A4
1.  Handelsgewichte:
50  kg  0,30  0,400,40  0,15  0,20
—  0,20  0,300,25  0,10.0,15
10  kg  und  5  kgr  0,15  0,20  5  0,05,10
2  kg  bis  500  0,05  0,  10  0,  10  0,030,05
200  g  und  100  .  0,030,03005  0,020-02
jedes  kleinere  Gewichtsstück  —  0,03—  —  6P0,02
Bei  Einsatzgewichten  werden  die  für  die  einzelnen  «
Stücke  und  für  das  Gesammtgewicht  treffenden  Ge—
bühren  erhoben.  I  ;
Die  Berichtigungsgebühren  unter  B,  welche  s
den  Aichämtern  ohne  Abzug  verbleiben,  sind  nur  z  ;
bei  der  erstmaligen  Aichung  von  Gewichten  mit  «
Justirhöhlung  zu  erheben  und  schließen  die  Kosten
der  Berichtigung,  des  Füllmateriales  und  des  Aich—  »
pfropfens  ein.
Für  die  Berichtigung  der  Gewichte  ohne  Justir—  I
höhlung  sind  die  seitherigen  Bestimmungen  maßgebend.
*2.  Präzisionsgewichte:  i
50  kg  1,00  2,0010,40  0,50  1,00
—  0,60  1,20,  30,  0,30  0.60
10  kg  und  5  kg  0,30  0,60  20  0,15  0,30
2  kg  bis  500  g  —  0,30|—  —  0,15
200  g  und  100  0,20|00  0,10
50  g  0,10%  0,05
jedes  seeinere  Gewichtsstück  —  0.05  —  0.05

Die  Berichtigungsgebühren  unter  B.  welche  den
Präzisionsaichämtern  ohne  Abzug  verbleiben,  sind  nur
bei  der  erstmaligen  Aichung  von  Präzisionsgewichten
mit  Instirhöhlung  zu  erheben  und  schließen  die  Kosten
der  Berichtigung,  des  Füllmaterials  und  des  Aichpfropfens

  ein.

Für  die  Berichtigung  der  Präzisionsgewichte
ohne  IJustirhöhlung  sind  die  seitherigen  Bestimmungen
mastgebend.