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A. B. C.
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Justirhöhlung Justirhöhlung Justirhöhlung
AXXAA A4
1. Handelsgewichte:
50 kg 0,30 0,400,40 0,15 0,20
— 0,20 0,300,25 0,10.0,15
10 kg und 5 kgr 0,15 0,20 5 0,05,10
2 kg bis 500 0,05 0, 10 0, 10 0,030,05
200 g und 100 . 0,030,03005 0,020-02
jedes kleinere Gewichtsstück — 0,03— — 6P0,02
Bei Einsatzgewichten werden die für die einzelnen «
Stücke und für das Gesammtgewicht treffenden Ge—
bühren erhoben. I ;
Die Berichtigungsgebühren unter B, welche s
den Aichämtern ohne Abzug verbleiben, sind nur z ;
bei der erstmaligen Aichung von Gewichten mit «
Justirhöhlung zu erheben und schließen die Kosten
der Berichtigung, des Füllmateriales und des Aich— »
pfropfens ein.
Für die Berichtigung der Gewichte ohne Justir— I
höhlung sind die seitherigen Bestimmungen maßgebend.
*2. Präzisionsgewichte: i
50 kg 1,00 2,0010,40 0,50 1,00
— 0,60 1,20, 30, 0,30 0.60
10 kg und 5 kg 0,30 0,60 20 0,15 0,30
2 kg bis 500 g — 0,30|— — 0,15
200 g und 100 0,20|00 0,10
50 g 0,10% 0,05
jedes seeinere Gewichtsstück — 0.05 — 0.05
Die Berichtigungsgebühren unter B. welche den
Präzisionsaichämtern ohne Abzug verbleiben, sind nur
bei der erstmaligen Aichung von Präzisionsgewichten
mit Instirhöhlung zu erheben und schließen die Kosten
der Berichtigung, des Füllmaterials und des Aichpfropfens
ein.
Für die Berichtigung der Präzisionsgewichte
ohne IJustirhöhlung sind die seitherigen Bestimmungen
mastgebend.