Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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eseh- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
) 15. 
München, den 14. April 1896. 
Inhalt: 
Gesetz vom 1. April 1896, die Herstellung einer Bahnverbindung von Lindau zur Bayerisch-Württembergischen 
Landesgrenze in der Richtung gegen Friedrichshafen betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihungen. 
— Auszug aus der Adels--Matrikel des Königreiches. 
  
  
  
  
  
  
— 
  
Gesetz, die Herstellung einer Bahnverbindung von Lindau zur Bayerisch-Württembergischen Landes- 
grenze in der Richtung gegen Friedrichshafen betreffend. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Höniglicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
Art. 1. 
Der Bedarf für die Herstellung einer Bahnverbindung von Lindau zur Bayerisch= 
Württembergischen Landesgrenze in der Richtung gegen Friedrichshafen wird auf den Betrag 
von 1 426 200 = (eine Million vierhundert zwanzig sechs tausend zweihundert Mark) 
festgesetzt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gesetzten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen im bezeichneten 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
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