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geschlachteten Rindviehstückes wegen eines gesetzlichen Gewährfehlers polizeilich ganz oder
theilweise als ungenießbar erklärt wird.
Die Anstalt hat ihren Sitz in München. Die Verwaltung und rechtswirksame Ver—
tretung derselben wird der Brandversicherungskammer übertragen.
Art. 2.
Die Anstalt wird gebildet durch die in einen Landesverband vereinigten Ortsvieh—
versicherungsvereine, welche das Normalstatut (Art. 4) angenommen und auf Ansuchen die
Aufnahme in die Anstalt erhalten haben.
Die Aufnahme erfolgt durch die Anstaltsverwaltung. Gegen den die Aufnahme ver—
sagenden Bescheid findet binnen 14 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an das k. Staats-
ministerium des Innern statt.
Der Austritt aus der Anstalt ist jedem Vereine am Schlusse des Versicherungsjahres
nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung gestattet.
Im Falle des Austrittes haftet der Verein noch für die Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt erfolgt. Derselbe verliert vom nächstfolgenden Versicherungsjahre an
alle Ansprüche an die Anstalt und deren Vermögen. Das Gleiche gilt auch im Falle der
Auflösung eines Vereines.
Art. 3.
Die Ortsviehversicherungsvereine beruhen auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit; sie
können für den Bezirk einer oder mehrerer Gemeinden, ausnahmsweise auch einer oder
mehrerer Ortschaften derselben Gemeinde errichtet werden.
Wenn die betheiligten Viehbesitzer nicht selbst einen solchen Verein gründen, ist die
Gemeindeverwaltung befugt und auf Verlangen von wenigstens zehn Viehbesitzern verpflichtet,
in einer von ihr zu berufenden Versammlung der Viehbesitzer den Antrag auf Errichtung
eines Ortsviehversicherungsvereines zur Verhandlung zu bringen.
Art. 4.
Die Organisation der Ortsviehversicherungsvereine und deren Verhältniß zu den Ver-
sicherten wird durch das Normalstatut geregelt.
Das Normalstatut wird von der Anstaltsverwaltung aufgestellt. Dasselbe muß
Bestimmungen enthalten über:
Errichtung, Verwaltung und Auflösung der Vereine,
2. Eintritt, Austritt und Ausschluß der Viehbesitzer,
3. Gegenstand der Versicherung,
4. Aufstellung des Versicherungswerthes und des Versicherungsbuches,
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