Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. 18. 209 
5. Anzeige, Erhebung und Festsetzung des Schadens, 
6. thierärztliche Behandlung und Nothschlachtung, 
7. Entschädigungsleistung, 
8. Verlust des Entschädigungsanspruches, 
9. Verwerthung der umgestandenen und nothgeschlachteten Thierc, 
10. Beitrittsgebühren und Beiträge, 
11. Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den Vereinen und den Versicherten. 
Streitigkeiten über Werthsermittelung sind endgiltig durch das Schiedsgericht des 
Vereines, alle übrigen Streitigkeiten endgiltig durch die Anstaltsverwaltung zu 
entscheiden. 
Art. 5. 
Die Anstalt und die derselben angehörigen Vereine besitzen die Rechte öffentlicher 
Körperschaften. 
Die Fonds der Anstalt werden ausschließlich zu deren Zwecken verwendet und gesondert 
verwaltet. 
Art. 6. 
Die Anstalt übernimmt die Deckung der Hälfte der nach Maßgabe des Normalstatuts 
zu leistenden Entschädigung. 
Die andere Hälfte ist von dem Ortsviehversicherungsvereine aufzubringen, wird jedoch 
für denselben von der Anstalt, gegen Rückersatz nach Umfluß des Versicherungsjahres, vor- 
schußweise bezahlt. 
Art. 7. 
Die Schadensfestsetzung erfolgt durch die Vereine nach Maßgabe des Normalstatuts. 
Die Verhandlungen hierüber sind ungesäumt der Anstaltsverwaltung vorzulegen. 
Letztere prüft die Schadensfestsetzung und weist, wenn eine Erinnerung gegen dieselbe 
nicht besteht, die Entschädigung bei der k. Bank (Art. 18 Abs. 1) zur Auszahlung an den 
Versicherten an. 
Der Eutschädigungsanspruch kann von Seiten des Versicherungsnehmers an einen 
Dritten weder übertragen noch verpfändet werden. 
Ansprüche auf Entschädigung, welche in Folge des Umstehens oder der Nothschlachtung 
eines Thieres dem Versicherten gegen Dritte zustehen, gehen an den Verein und beziehungs- 
weise die Anstalt im Betrage der von ihnen geleisteten Entschädigung über. 
Art. 8. 
Die Anstaltsverwaltung kann die Auszahlung der Entschädigung ganz oder theilweise 
ablehnen, wenn und soweit dieselbe mit Verletzung des Gesetzes oder des Normalstatuts von 
den Vereinsorganen zuerkannt wurde. 
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