Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Ueber die Ablehnung ist dem Versicherten ein mit Gründen versehener Bescheid zu 
ertheilen. Gegen denselben steht dem Versicherten binnen 14 Tagen ausschließender Frist 
die Beschwerde an das Schiedsgericht der Anstalt (Art. 16 Abs. 4) zu, welches endgiltig 
entscheidet. 
Im Falle der Grundlosigkeit der Beschwerde können die erwachsenen Kosten ganz oder 
theilweise dem Beschwerdeführer überbürdet werden. 
Art. 9. 
Soweit zur Deckung des der Anstalt zur Last fallenden Entschädigungsaufwandes 
(Art. 6 Abs. 1), sowie der Verwaltungskosten der Anstalt die verfügbaren Mittel nicht aus- 
reichen, werden Beiträge erhoben, welche auf die sämmtlichen Vereine nach dem Verhältnisse 
des bei jedem Vereine in dem betreffenden Jahre versicherten Werthes der Thiere (in Pro- 
zenten der Versicherungssumme) umzulegen sind. 
Art. 10. 
Nach Ablauf des Versicherungsjahres wird von der Anstaltsverwaltung für jeden 
einzelnen Verein der nach Art.6 Abs. 2 und Art. 9 an die Anstalt zu leistende Betrag 
festgestellt und der Vereinsleitung mitgetheilt. 
Dieser Betrag ist, soweit hiefür nicht verfügbare Vereinsmittel vorhanden sind, von 
der Vereinsleitung auf die Mitglieder nach dem Verhältnisse des von jedem derselben in dem 
betreffenden Jahre versicherten Werthes der Thiere umzulegen, einzuheben und binnen 
6 Wochen kostenfrei an die k. Bank (Art. 18 Abs. 1) abzuliefern. 
Etwaige Rückstände sind der Gemeindebehörde zu überweisen, von dieser ohne Verzug 
nach den Vorschriften über die Einhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeinde- 
umlagen auf Kosten der zahlungssäumigen Versicherten beizutreiben und der Vereinsleitung 
behufs nachträglicher Einsendung an die k. Bank zu übermitteln. Im Falle der Saumsal 
der Vereinsleitung wird die Umlegung und Einhebung der Beiträge, sowie die Ueberweisung 
rückständiger Beiträge an die Gemeindebehörde durch die Anstaltsverwaltung bewirkt. 
Uneinbringliche Beiträge sind als Zuschlag zu der Schuldigkeit des betreffenden Vereines 
im nächsten Jahre zu behandeln. 
Die Bestimmungen im Abs. 3 über zwangsweise Beitreibung der Rückstände finden 
auch Anwendung auf die Beitreibung der übrigen den Mitgliedern nach Maßgabe des Gesetzes 
und des Normalstatuts obliegenden Leistungen, sowie der von der Anstaltsverwaltung und 
den Vereinsleitungen auf Grund des Gesetzes und des Normalsstatuts verhängten 
Ordnungsstrafen.
	        
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