Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 18. 211 
Art. 11. 
Der Anstalt wird bei Eröffnung derselben ein als besonderer Staatsfond zu ver- 
waltendes und in gesonderter Rechnung nachzuweisendes Stammkapital von 500 000 = 
aus der Staatskasse zugewiesen. Der Zeitpunkt, mit welchem dasselbe der Staatskasse zur 
freien Verfügung zurückfällt, bleibt der Bestimmung des Finanzgesetzes vorbehalten. 
Außerdem wird an die Anstalt ein jährlicher Staatszuschuß von 40 000 X geleistet. 
Art. 12. 
Für die Anstalt ist ein Reservefond zu bilden. In deuselben fließen: 
1. die Zinsen des Stammkapitales (Art. 11 Abs. 1), 
2. die im Normalstatut festgesetzten Beitrittsgebühren. 
Die Zinsen des Reservefondes sind zur theilweisen Deckung des Jahresaufwandes der 
Anstalt zu verwenden. 
Art. 13. 
Der Anstaltsverwaltung obliegt die Aufsicht über die der Anstalt beigetretenen Vereine. 
Sie hat die gesammte Geschäftsführung derselben zu überwachen und ist berechtigt, die zum 
Vollzuge dieses Gesetzes und des Normalstatuts erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie 
kann zum Zwecke der Beweiserhebung Zeugen und Sachpverständige mittels Handgelübde, in 
besonders wichtigen Fällen auch eidlich vernehmen oder um deren Vernehmung Gemeinde- 
und Distriktsverwaltungsbehörden ersuchen. 
Im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anordnungen kann die Anstaltsverwaltung Ordnungs- 
strafen bis zu 10 M verhängen. Gegen die erkannte Ordnungsstrafe ist binnen 8 Tagen 
Beschwerde an das k. Staatsministerium des Innern zulässig. 
Vereine, welche fortgesetzt den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Normalstatuts 
zuwiderhandeln oder welche nachweislich durch übertriebene Schätzungen die Anstalt wiederholt 
schädigen, können von der Anstaltsverwaltung mit Zustimmung des Ausschusses zeitweise aus 
der Anstalt ausgeschlossen werden. 
Art. 14. 
Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. November. 
Ueber die Ergebnisse der Verwaltung der Anstalt ist alljährlich öffentliche Rechnung 
zu stellen. 
Das k. Staatsministerium des Innern hat von der Geschäftsführung der Anstalts- 
verwaltung von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen und hiebei das Interesse des Staates, 
der Anstalt und der Versicherten zu wahren. 
Demselben obliegt die Prüfung und Bescheidung der Anstaltsrechnung.
	        
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