Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art. 15. 
Der Anstaltsverwaltung wird ein Ausschuß beigegeben, zu welchem der Kreisausschuß 
des landwirthschaftlichen Vereines eines jeden Regierungsbezirkes auf die Dauer von 
sechs Jahren aus der Zahl der Versicherten des Regierungsbezirkes je ein Mitglied sowie 
einen ersten und zweiten Ersatzmann und der Landwirthschaftsrath ein weiteres Mitglied wählt, 
sowie die k. Staatsregierung einen Kommissär abordnet. 
Der Ausschuß wird von der Anstaltsverwaltung jährlich mindestens einnltal einberufen. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt der Vorstand der Anstaltsverwaltung oder dessen 
Stellvertreter; der Vorstand bestimmt die zur Berathung beizuziehenden Anstaltsbeamten. 
Den Ausschußmitgliedern, welche nicht am Sitze der Anstalt wohnen, werden von der 
Anstalt die Reisekosten vergütet und für die Dauer der jeweiligen Versammlung unter Ein- 
rechnung des vorausgehenden und nachfolgenden Tages eine Taggebühr von 10 X gewährt. 
Art. 16. 
Die Anstaltsverwaltung ist gehalten, die Zustimmung des Ausschusses bezüglich der 
Aenderung des Normalstatuts und des zeitweisen Ausschlusses eines Vereines von der Theil- 
nahme an der Anstalt (Art. 13 Abs. 3) einzuholen. 
Dem Ausschusse wird die geprüfte Anstaltsrechnung zur Einsicht und Erinnerunge. 
abgabe vorgelegt. 
Das k. Staatsministerium des Innern kann die Einvernahme des Ausschusses über 
sonstige Angelegenheiten anordnen. 
Die Bescheidung der im Art. 8 Abs. 2 bezeichneten Beschwerden erfolgt durch das 
Schiedsgericht der Anstalt. Dasselbe besteht aus drei Mitgliedern, welche nebst drei Ersatz- 
männern für jedes Jahr vom Ausschusse aus seiner Mitte gewählt werden. Die Ein- 
berufung erfolgt durch die Anstaltsverwaltung. Ein Beamter der letzteren erstattet in der 
Sitzung Vortrag. Zu derselben ist der Beschwerdeführer einzuladen. 
Art. 17. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten leistet die Viehversicherungsanstalt an die 
Brandversicherungsanstalt eine jährliche Aversalsumme mit zwei Pfennig auf hundert Mark 
der Versicherungssumme. Eine allenfallsige Aenderung dieses Beitragsverhältnuisses bestimmt 
das Finanzgesetz. 
Art. 18. 
Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der k. Bank besorgt, welche mit der 
Anstaltsverwaltung laufende Rechnung führt. Zahlungsanweisungen müssen die Unterschrift 
des Vorstandes und eines weiteren Beamten der Anstaltsverwaltung tragen.
	        
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