Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Nr. 9211. 
Bekanutmachung, das Normalstatut für der bayerischen Viehversicherungsanstalt beitretende 
Ortsviehversicherungsvereine betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Nachstehend wird das auf Grund des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Mai l. Is., 
die Viehversicherungsanstalt betreffend, von der k. Brandversicherungskammer als der künftigen 
Anstaltsverwaltung aufgestellte Normalstatut für der bayerischen Viehversicherungsanstalt bei- 
tretende Ortsviehversicherungsvereine öffentlich bekannt gegeben. 
München, den 11. Mai 1896. 
frhr. v. Feilitsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
Normalstatut 
für 
der bayerischen Viehversicherungsanstalt beitretende Ortsviehversicherungsvereine. 
I. Zweck und Errichtung des Vereines. Gegenstand der Versicherung. 
§ 1. 
Für den Bezirk der Gemeindeln) N. N. (bezichungsweise der Ortschaftlen) N. JN.) 
wird ein Ortsviehversicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit dem Sitze in N. errichtet, 
welcher in den Landesverband der bayerischen Viehversicherungsanstalt eintritt. 
Der Verein hat zum Zwecke die Versicherung gegen Verluste, welche durch Umstehen 
oder Nothschlachtung von Rindvieh und Ziegen oder dadurch entstehen, daß das Fleisch eines 
geschlachteten Rindviehstückes wegen eines gesetzlichen Gewährfehlers polizeilich ganz oder theil- 
weise als ungenießbar erklärt wird.
	        
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