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§ 2.
Berechtigt, dem Vereine als Mitglied beizutreten, ist jeder Viehbesitzer bezüglich seines
innerhalb des Vereinsbezirkes befindlichen Viehbestandes. Vereinsmitgliedern gehörige Alpen-
viehbestände zählen zum Vereinsbezirke.
Das Vereinsmitglied muß stets seinen ganzen versicherungsfähigen Viehstand versichern.
Die Versicherung nur einzelner versicherungsfähiger Thiere und eine anderweitige Versicherung
solcher ist unzulässig.
§ 3.
Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Versicherung sind:
a) Thiere im Alter unter 3 Monaten;
bq) Thiere im Alter über 12 Jahren; versicherte Thiere, welche die Altersgrenze
überschreiten, scheiden aus diesem Grunde nicht aus der Versicherung aus;
c) kranke und krankheitsverdächtige Thiere, bis über ihre Genesung oder ihre Gesund-
heit thierärztlicher Nachweis erbracht ist;
d) auffallend schlecht genährte und übermäßig verbrauchte Thiere, so lange dieser
Zustand dauert;
e) Thiere, die mit Verzicht auf Gewährleistung wegen gesetzlicher Mängel erworben
sind, insolange die Gewährleistungsfrist läuft;
!) Einstellvieh, sowie Thiere in Stallungen, in welchen regelmäßig auch Handels-
vieh untergebracht wird. ·
Il.Eiuttitt.Schätzm-g.Versicherungöbnch.BeginnnudDauerdetBeksichcrung.Ichteöfcham
Besitzwechsel. Anstritt. Ansschluß.
§ 4.
Der Eintritt in den Verein ist freiwillig; er kann durch mündliche oder schriftliche
Anmeldung bei dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses zu jeder Zeit des Jahres erklärt
werden.
§ 5.
Vom Eintritte in den Verein sind ausgeschlossen und für den Fall der Mitgliedschaft
auszuschließen:
a) Viehbesitzer, deren Vieh in Bezug auf Wart, Pflege und Ernährung auffallend
vernachlässigt wird;
b) gewerbsmäßige Viehhändler;
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