Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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§ 2. 
Berechtigt, dem Vereine als Mitglied beizutreten, ist jeder Viehbesitzer bezüglich seines 
innerhalb des Vereinsbezirkes befindlichen Viehbestandes. Vereinsmitgliedern gehörige Alpen- 
viehbestände zählen zum Vereinsbezirke. 
Das Vereinsmitglied muß stets seinen ganzen versicherungsfähigen Viehstand versichern. 
Die Versicherung nur einzelner versicherungsfähiger Thiere und eine anderweitige Versicherung 
solcher ist unzulässig. 
§ 3. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Versicherung sind: 
a) Thiere im Alter unter 3 Monaten; 
bq) Thiere im Alter über 12 Jahren; versicherte Thiere, welche die Altersgrenze 
überschreiten, scheiden aus diesem Grunde nicht aus der Versicherung aus; 
c) kranke und krankheitsverdächtige Thiere, bis über ihre Genesung oder ihre Gesund- 
heit thierärztlicher Nachweis erbracht ist; 
d) auffallend schlecht genährte und übermäßig verbrauchte Thiere, so lange dieser 
Zustand dauert; 
e) Thiere, die mit Verzicht auf Gewährleistung wegen gesetzlicher Mängel erworben 
sind, insolange die Gewährleistungsfrist läuft; 
!) Einstellvieh, sowie Thiere in Stallungen, in welchen regelmäßig auch Handels- 
vieh untergebracht wird. · 
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Besitzwechsel. Anstritt. Ansschluß. 
§ 4. 
Der Eintritt in den Verein ist freiwillig; er kann durch mündliche oder schriftliche 
Anmeldung bei dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses zu jeder Zeit des Jahres erklärt 
werden. 
§ 5. 
Vom Eintritte in den Verein sind ausgeschlossen und für den Fall der Mitgliedschaft 
auszuschließen: 
a) Viehbesitzer, deren Vieh in Bezug auf Wart, Pflege und Ernährung auffallend 
vernachlässigt wird; 
b) gewerbsmäßige Viehhändler; 
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