Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. 18. 219 
Im Todesfalle eines Vereinsmitgliedes gehen die Rechte, Pflichten und etwaigen 
Zahlungsrückstände aus der Versicherung auf jene Personen über, welche die versicherten 
Thiere im Erbgange erworben haben. Ueber die Besitzänderung ist dem Vereinsausschusse 
binnen 8 Tagen Anzeige zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereins- 
ausschuß vorbehaltlich der Beschwerde nach § 12 Abs. 5 mit Ordnungsstrafen bis zum 
Betrage von 3 — ahnden. 
Der Eintritt des neuen Besitzers sowie der Erben (Abs. 1 und 2) kann auf Grund 
des § 5 vom Vereinsausschusse versagt werden, ebenso dann, wenn die genannten Personen 
nicht ihren gesammten im Vereinsbezirke befindlichen Viehstand (§ 2 Abs. 2) beim Vereine 
versichern. Gegenüber dem abweisenden Beschlusse sind die Bestimmungen des § 10 Abfk. 3 
maßgebend. 
§ 16. 
Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. November. 
Der Austritt kann nur im Monate Oktober erklärt werden und ist erst für das nächst- 
folgende Versicherungsjahr wirksam. 
Ausgetretene Vereinsmitglieder verlieren vom nächstfolgenden Versicherungsjahre an, 
ausgeschlossene Vereinsmitglieder dagegen sofort mit dem rechtswirksamen Beschlusse über die 
Ausschließung alle Rechte und Ansprüche an den Verein und an dessen Vermögen. 
III. Anzeige. Erhebung und Festsetzung des Schadens. Thierärztliche Behandlung. 
Nothschlachtung. 
* 17. 
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Krankheiten, Unfälle, Todesfälle und jede Noth- 
schlachtung der versicherten Thiere sobald als thunlich dem Vorsitzenden des Ausschusses oder 
dessen Stellvertreter, in deren Abwesenheit einem Ausschußmitgliede anzuzeigen. 
8 18. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter nimmt veranlaßten Falles sofort unter Zu— 
ziehung von zwei Ausschußmitgliedern eine Besichtigung vor, stellt den Sachverhal fest und 
verfügt die nöthigen Anordnungen. In wichtigeren Fällen ist ein Thierarzt beizuziehen. 
§ 19. 
Der Vereinsausschuß ist berechtigt, die thierärztliche Behandlung eines versicherten 
Thieres auf Kosten des Vereines anzuordnen. 
Der Versicherte muß jede zur Behandlung nöthige Hilfe unentgeltlich leisten und alle 
Anordnungen des Thierarztes und des Vereinsausschusses pünktlich befolgen.
	        
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