Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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8 20. 
Erweisen sich Thiere einer unheilbaren oder schwer heilbaren Krankheit verdächtig, so 
kann durch den Vereinsausschuß die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden 
(Nothschlachtung). 
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereins- 
ausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuß die 
Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennt. 
8 21. 
Der Werth des umgestandenen oder nothgeschlachteten Thieres wird durch eine Schätzung 
ermittelt, welche durch 3 Mitglieder des Vereinsausschusses erfolgt. 
Bei dieser Schätzung bleibt die Werthsminderung in Folge der Krankheit oder Ver— 
letzung, welche den Tod oder die Nothschlachtung des Thieres herbeigeführt hat, außer An- 
satz. Der Werth wird nach dem laufenden Verkaufspreise unter Berücksichtigung des Aliers, 
des Ernährungszustandes, sowie der Abnützung des Thieres geschätzt; der Betrag der Schätzung 
darf den im Versicherungsbuche eingetragenen Werth des Thieres nicht um mehr als 
10 Prozent übersteigen. 
Ist das Thier auf einer vom Vereinssitze beträchtlich entfernten Alpenweide umgestanden 
oder nothgeschlachtet worden, so bestimmt der Vereinsausschuß darüber, ob eine besondere 
Schätzung an Ort und Stelle zu unterbleiben habe oder in welch' anderer Weise die 
Schätzung vorzunehmen sei. 
Bei Ziegen verbleibt es bei dem Werthsansatze von 15 -. 
§ 22. 
Sofern der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht ein- 
verstanden ist, kann derselbe binnen 24 Stunden ausschließender Frist eine zweite Schätzung 
durch das Schiedsgericht des Vereines (§ 40) bei dem Vereinsausschusse beantragen. 
Dieses Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen, welcher endgiltig ist. 
Durch den Beschluß des Schiedsgerichtes kann die erste Schätzung nicht nur bestätigt oder 
im Rahmen des § 21 Abs. 2 erhöht, sondern auch gemindert werden. 
§ 23. 
Der Vereinsausschuß beschließt, ob nach den Statuten ein Anspruch auf Entschädigung 
gegeben ist, und setzt auf Grund der Schätzung (8§§ 21 und 22) die zu leistende Ent- 
schädigung fest. 
Gegen die Versagung der Entschädigung findet binnen 8 Tagen ausschließender Frist 
die Berufung an die Verwaltung der Landesanstalt statt, welche endgiltig entscheidet.
	        
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