Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 18. 221 
8 24. 
Die Entschädigung beträgt: 
a) bei umgestandenen Thieren sieben Zehntel, 
b) bei nothgeschlachteten Thieren acht Zehntel 
des ermittelten Schätzungswerthes (§§ 21 und 22). 
§9 25. 
Eine Entschädigung wird nicht geleistet: 
a) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung durch höhere Gewalt, bei Krieg 
oder Aufruhr oder durch Brandunglück oder Blitzschlag herbeigeführt worden ist; 
b) wenn ein Thier in Folge einer Seuche oder Krankheit umsteht oder getödtet 
wird, für welche das Reich oder der Staat Entschädigung leistet, oder wenn die 
Voraussetzungen vorliegen, unter welchen wegen Zuwiderhandlung gegen seuchen- 
polizeiliche Vorschriften der Anspruch auf Entschädigung aus der Reichs= oder 
Staatskasse wegfällt; 
c) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines Thieres die Folge mangel- 
hafter Fütterung, ungenügender Pflege, sonstiger fahrlässiger Behandlung oder 
Mißhandlung Seitens des Viehbesitzers oder der Personen ist, denen das Thier 
zur Pflege oder Obhut anvertraut war; 
d) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines vom Versicherten erworbenen 
Thieres in Folge eines gesetzlichen Gewährmangels innerhalb der gesetzlichen Ge- 
währfrist eintritt; 
e) soweit ein Thier anderweitig versichert ist; 
l) wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht rechtzeitig zur Anzeige 
bringt (§ 17), insofern nicht die Verzögerung als unverschuldet sich erweist; 
8) wenn der Viehbesitzer den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten 
oder verletzten Thieres ertheilten Weisungen vorsätzlich zuwiderhandelt (§ 19); 
h) wenn derselbe unbefugt eine Nothschlachtung vorgenommen oder die vom Vereins- 
ausschusse angeordnete Nothschlachtung nicht zugelassen hat (§ 20 Abs. 1 und 2); 
) wenn der Versicherte in Ansehung des erlittenen Schadens des Betruges oder 
Betrugsversuches schuldig erkannt ist. 
IV. Schlachtviehversicherung. 
§ 26. 
Wird das Fleisch eines geschlachteten Rindviehstückes wegen eines gesetzlichen Gewähr- 
fehlers polizeilich ganz oder theilweise als ungenießbar erklärt (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes
	        
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